Aus der Praxis[1] wurde ein Fall "rund um die Antragstellung" vorgetragen, der gleich mehrere diskussionswürdige Punkte umfasst.

Augenscheinlich wurde im Rahmen eines Beratungshilfemandates der Anwalt unmittelbar durch den Mandanten aufgesucht und um Beratungshilfe nachgesucht. Der daraufhin notwendige nachträgliche Antrag auf Bewilligung der bereits begonnenen Beratungshilfe wurde dann innerhalb der gesetzlichen Frist nachträglich – elektronisch – beantragt, recht knapp (1 Tag vor Fristablauf) und offensichtlich ohne den im schriftlichen Antragsfall notwendigen Vordruck. Das Gericht beanstandete das Fehlen des notwendigen Formulars und wies auf entsprechende Verwendung hin. Letzteres wurde dann umgehend umgesetzt, jedoch ging der formal richtige Antrag dann 1 Tag verspätet bei Gericht ein. Dieses wies den Antrag daher wegen "Nichtverwendens" des Formulars bzw. wegen verspäteten Eingangs desselbigen zurück. Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass es sich beim Antrag auf Beratungshilfe und den erforderlichen Erklärungen um persönliche handele, die nicht mittels der elektronischen Post durch den Anwalt übersandt werden können.

[1] AG Freudenstadt, Beschl. v. 30.9.2021 – 11 BHG 190/21.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?