Der VerfGH Münster hatte Anfang 2021[2] über einen ähnlichen Sachverhalt zu entscheiden, nämlich ob die persönlichen Erklärungen des Rechtsuchenden über den elektronischen Rechtsverkehr mit übersandt werden können (hier: das vom Mandanten unterschriebene Formblatt wurde gescannt beigefügt) oder ob es im Original vorgelegt werden muss. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, bei dem zwar innerhalb der Frist ein Scan des durch den Rechtsuchenden unterschriebenen Antragsformulars vorlag, der Scan dann aber über das beA mit eingereicht wurde. Das entscheidende Gericht sah dies nicht als ausreichend an, denn – so das Gericht – bei gescannten Dokumenten bestünde das Problem nicht zweifelsfreier Zuordnungen der Unterschriften sämtlicher Unterlagen. Der VerfGH Münster wies die Beschwerde als unzulässig (da verfristet und teilweise keine Beschwer) zurück, sagte mithin nichts zum Sachverhalt – die kausale erstinstanzliche Entscheidung des Ganzen erscheint dennoch sehr interessant.

[2] VerfGH Münster, Beschl. v. 23.3.2021 – VerfGH 135/20.VB-3.

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