1. Fall 1

Aus der Praxis[1] wurde ein Fall "rund um die Antragstellung" vorgetragen, der gleich mehrere diskussionswürdige Punkte umfasst.

Augenscheinlich wurde im Rahmen eines Beratungshilfemandates der Anwalt unmittelbar durch den Mandanten aufgesucht und um Beratungshilfe nachgesucht. Der daraufhin notwendige nachträgliche Antrag auf Bewilligung der bereits begonnenen Beratungshilfe wurde dann innerhalb der gesetzlichen Frist nachträglich – elektronisch – beantragt, recht knapp (1 Tag vor Fristablauf) und offensichtlich ohne den im schriftlichen Antragsfall notwendigen Vordruck. Das Gericht beanstandete das Fehlen des notwendigen Formulars und wies auf entsprechende Verwendung hin. Letzteres wurde dann umgehend umgesetzt, jedoch ging der formal richtige Antrag dann 1 Tag verspätet bei Gericht ein. Dieses wies den Antrag daher wegen "Nichtverwendens" des Formulars bzw. wegen verspäteten Eingangs desselbigen zurück. Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass es sich beim Antrag auf Beratungshilfe und den erforderlichen Erklärungen um persönliche handele, die nicht mittels der elektronischen Post durch den Anwalt übersandt werden können.

[1] AG Freudenstadt, Beschl. v. 30.9.2021 – 11 BHG 190/21.

2. Fall 2

Der VerfGH Münster hatte Anfang 2021[2] über einen ähnlichen Sachverhalt zu entscheiden, nämlich ob die persönlichen Erklärungen des Rechtsuchenden über den elektronischen Rechtsverkehr mit übersandt werden können (hier: das vom Mandanten unterschriebene Formblatt wurde gescannt beigefügt) oder ob es im Original vorgelegt werden muss. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, bei dem zwar innerhalb der Frist ein Scan des durch den Rechtsuchenden unterschriebenen Antragsformulars vorlag, der Scan dann aber über das beA mit eingereicht wurde. Das entscheidende Gericht sah dies nicht als ausreichend an, denn – so das Gericht – bei gescannten Dokumenten bestünde das Problem nicht zweifelsfreier Zuordnungen der Unterschriften sämtlicher Unterlagen. Der VerfGH Münster wies die Beschwerde als unzulässig (da verfristet und teilweise keine Beschwer) zurück, sagte mithin nichts zum Sachverhalt – die kausale erstinstanzliche Entscheidung des Ganzen erscheint dennoch sehr interessant.

[2] VerfGH Münster, Beschl. v. 23.3.2021 – VerfGH 135/20.VB-3.

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