Auch bei der Erstattung notwendiger Auslagen im Strafverfahren ist die allgemeine Pflicht zur kostenschonenden Prozessführung zu beachten. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass einem Freigesprochenen sämtliche Auslagen erstattet werden müssen.[13] Von der Erstattungspflicht sind insbesondere Auslagen ausgenommen, die eine wirtschaftliche denkende Person nicht aufgewandt hätte.[14] Ob eine Aufwendung notwendig war, ist nicht im Nachhinein, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Verursachung der Aufwendung zu beurteilen.[15] Die Erstattungspflicht der Staatskasse hat nicht zur Folge, dass unter allen Umständen sämtliche Auslagen eines Angeklagten zu erstatten sind.[16] Deshalb können dem freigesprochenen Angeklagten Kosten entstanden sein, die nicht erstattungsfähig sind, bspw. Kosten für ein Privatgutachten[17] oder die Reisekosten eines auswärtigen Verteidigers Die Auslagen müssen in der Person des erstattungsberechtigten Beteiligten angefallen sein. Die Erstattungsfähigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beteiligte wegen dieser notwendigen Auslagen auch einen Dritten, z.B. eine Rechtsschutzversicherung, einen Berufsverband oder den Arbeitgeber in Anspruch nehmen kann.[18]

[13] Vgl. OLG Celle NStZ-RR 2013, 62 = StraFo 2013, 41 = RVGreport 2013, 69 = VRR 2013, 279; JurBüro 2012, 136.
[14] KG StraFo 2012, 380 = RVGreport 2012, 429 = StRR 2012, 236.
[16] BVerfG NJW 2004, 3319; KG StraFo 2012, 380 = RVGreport 2012, 429 = StRR 2012, 236.
[17] KG StraFo 2012, 380 = RVGreport 2012, 429 = StRR 2012, 236.
[18] Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464a Rn 8.

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