a) Gesetzliche Vergütung
Im Kostenfestsetzungsverfahren wird gem. § 464b StPO insbesondere über die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts entschieden, den die jeweilige Partei mit ihrer Verteidigung bzw. Vertretung beauftragt hat. Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 ZPO werden nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen erstattet, also die im RVG geregelten Gebühren und Auslagen. Eine aufgrund einer Vergütungsvereinbarung (vgl. § 3a RVG) geschuldete Vergütung kann nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sein. Auch wenn das Verfahren besonders umfangreich oder schwierig war, besteht keine Ausnahme.
Bei Aufwendungen eines ausländischen Angeklagten für einen dort ansässigen Verteidiger, die zusätzlich zu den Aufwendungen für einen Verteidiger im Inland entstehen, handelt es sich dem Grunde nach jedenfalls dann um notwendige Auslagen, wenn ihm erhebliche Straftaten vorgeworfen und gegen ihn im Inland oder (im Wege der Rechtshilfe) an seinem Wohnsitz Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen werden. Allerdings ist die Vergütung des ausländischen Rechtsanwalts durch die Staatskasse nur in Höhe einer nach dem RVG berechneten Vergütung erstattungsfähig.
b) Gebühren des Rechtsanwalts
Die in den Teilen 4 bis 6 VV geregelten gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts bestehen i.d.R. aus Betragsrahmengebühren. Die Gebühren sind innerhalb des vorgesehenen Rahmens nach § 14 RVG zu bemessen. Im Fall der Erstattung aus der Staatskasse ist auch das Gericht zunächst an die Gebührenbestimmung des Verteidigers gebunden. Hiervon kann nur bei unbilliger Gebührenbestimmung abgewichen werden.
c) Auslagen des Rechtsanwalts
aa) Teil 7 VV
Die im Rahmen der notwendigen Auslagen zu erstattenden notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts ergeben sich aus Teil 7 VV.
bb) Aktenversendungspauschale
Der Wahlverteidiger als Kostenschuldner kann die verauslagte Aktenversendungspauschale seinem Mandanten nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV, §§ 675, 670 BGB in Rechnung stellen, der sie dann im Fall des Freispruchs im Rahmen der notwendigen Auslagen gem. §§ 464a Abs. 2, 464b StPO, § 46 OWiG gegen die Staatskasse geltend machen kann. Das gilt auch für den auswärtigen Verteidiger, der durch den am Gerichtsort wohnenden Angeklagten beauftragt worden ist, weil das Recht auf Akteneinsicht vernünftigerweise und sachdienlich nur durch Aktenübersendung ausgeübt werden kann. Aus § 28 Abs. 2 GKG ergibt sich nichts anderes, weil die Bestimmung nur die Kostenschuldnerschaft des Rechtsanwalts für die Pauschale gegenüber der Staatskasse regelt, nicht aber die Frage, ob der Mandant die ihm zulässig vom Rechtsanwalt nach §§ 675, 670 BGB in Rechnung gestellte Pauschale als notwendige Auslage fordern kann. Weil die Aktenversendungspauschale und die darauf entfallende Umsatzsteuer zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts gehört, besteht auch insoweit die Einstandspflicht der Rechtsschutzversicherung.
cc) Pflichtverteidigung
Ist der Angeklagte (nur) durch einen Pflichtverteidiger vertreten worden, kann dieser gem. § 52 Abs. 1 RVG vom Beschuldigten nur Wahlverteidigergebühren, jedoch keine Auslagen nach Teil 7 VV fordern. Daher erstreckt sich der Anspruch des Beschuldigten auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Fall seines Freispruchs nicht auf Auslagen i.S.v. Teil 7 VV, weil ihm insoweit wegen § 52 Abs. 1 S. 1 RVG überhaupt keine Aufwendungen entstehen können. Eine Notwendigkeit zur Gewährung eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich der Auslagen besteht insoweit auch nicht, weil der Pflichtverteidiger seine Auslagen bereits im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG aus der Staatskasse erhält.
d) Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts
Auf welchem Rechtsgrund die Zahlungspflicht der erstattungsberechtigten Partei gegenüber dem Rechtsanwalt beruht, ist ohne Bedeutung. Da der Beschuldigte nach § 137 Abs. 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zuziehen kann, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Zuziehung des Rechtsanwalts notwendig oder der Bedeutung des Falles angemessen war. Das gilt auch für den Rechtsanwalt, den ein anderer Beteiligter (z.B. der Privat- oder Nebenkläger) mit seiner Vertretung beauftragt hat.
Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für eine nach der StPO zulässige Tätigkeit gehören daher immer zu den notwendigen Auslagen des Erstattungsberechtigten, soweit ...