Auch der Umstand, dass im Fall des unentschuldigten Ausbleibens eines Zeugen zum Termin diesem die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten auferlegt worden sind, hindert die Kostenfestsetzung der dem freigesprochenen Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen gegen die Staatskasse nicht.[9] Diese notwendigen Auslagen können dann aber auf Antrag der Staatskasse (Bezirksrevisor) im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 464b StPO gegen den Zeugen festgesetzt werden.[10]

[9] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 467 Rn 2.
[10] LG Berlin JurBüro 2005, 425 = NStZ-RR 2005, 288; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 51 Rn 14.

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