1. Grundsätze
Auch bei der Erstattung notwendiger Auslagen im Strafverfahren ist die allgemeine Pflicht zur kostenschonenden Prozessführung zu beachten. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass einem Freigesprochenen sämtliche Auslagen erstattet werden müssen. Von der Erstattungspflicht sind insbesondere Auslagen ausgenommen, die eine wirtschaftliche denkende Person nicht aufgewandt hätte. Ob eine Aufwendung notwendig war, ist nicht im Nachhinein, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Verursachung der Aufwendung zu beurteilen. Die Erstattungspflicht der Staatskasse hat nicht zur Folge, dass unter allen Umständen sämtliche Auslagen eines Angeklagten zu erstatten sind. Deshalb können dem freigesprochenen Angeklagten Kosten entstanden sein, die nicht erstattungsfähig sind, bspw. Kosten für ein Privatgutachten oder die Reisekosten eines auswärtigen Verteidigers Die Auslagen müssen in der Person des erstattungsberechtigten Beteiligten angefallen sein. Die Erstattungsfähigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beteiligte wegen dieser notwendigen Auslagen auch einen Dritten, z.B. eine Rechtsschutzversicherung, einen Berufsverband oder den Arbeitgeber in Anspruch nehmen kann.
2. Kosten eines Rechtsanwalts
a) Gesetzliche Vergütung
Im Kostenfestsetzungsverfahren wird gem. § 464b StPO insbesondere über die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts entschieden, den die jeweilige Partei mit ihrer Verteidigung bzw. Vertretung beauftragt hat. Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 ZPO werden nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen erstattet, also die im RVG geregelten Gebühren und Auslagen. Eine aufgrund einer Vergütungsvereinbarung (vgl. § 3a RVG) geschuldete Vergütung kann nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sein. Auch wenn das Verfahren besonders umfangreich oder schwierig war, besteht keine Ausnahme.
Bei Aufwendungen eines ausländischen Angeklagten für einen dort ansässigen Verteidiger, die zusätzlich zu den Aufwendungen für einen Verteidiger im Inland entstehen, handelt es sich dem Grunde nach jedenfalls dann um notwendige Auslagen, wenn ihm erhebliche Straftaten vorgeworfen und gegen ihn im Inland oder (im Wege der Rechtshilfe) an seinem Wohnsitz Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen werden. Allerdings ist die Vergütung des ausländischen Rechtsanwalts durch die Staatskasse nur in Höhe einer nach dem RVG berechneten Vergütung erstattungsfähig.
b) Gebühren des Rechtsanwalts
Die in den Teilen 4 bis 6 VV geregelten gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts bestehen i.d.R. aus Betragsrahmengebühren. Die Gebühren sind innerhalb des vorgesehenen Rahmens nach § 14 RVG zu bemessen. Im Fall der Erstattung aus der Staatskasse ist auch das Gericht zunächst an die Gebührenbestimmung des Verteidigers gebunden. Hiervon kann nur bei unbilliger Gebührenbestimmung abgewichen werden.
c) Auslagen des Rechtsanwalts
aa) Teil 7 VV
Die im Rahmen der notwendigen Auslagen zu erstattenden notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts ergeben sich aus Teil 7 VV.
bb) Aktenversendungspauschale
Der Wahlverteidiger als Kostenschuldner kann die verauslagte Aktenversendungspauschale seinem Mandanten nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV, §§ 675, 670 BGB in Rechnung stellen, der sie dann im Fall des Freispruchs im Rahmen der notwendigen Auslagen gem. §§ 464a Abs. 2, 464b StPO, § 46 OWiG gegen die Staatskasse geltend machen kann. Das gilt auch für den auswärtigen Verteidiger, der durch den am Gerichtsort wohnenden Angeklagten beauftragt worden ist, weil das Recht auf Akteneinsicht vernünftigerweise und sachdienlich nur durch Aktenübersendung ausgeübt werden kann. Aus § 28 Abs. 2 GKG ergibt sich nichts anderes, weil die Bestimmung nur die Kostenschuldnerschaft des Rechtsanwalts für die Pauschale gegenüber der Staatskasse regelt, nicht aber die Frage, ob der Mandant die ihm zulässig vom Rechtsanwalt nach §§ 675, 670 BGB in Rechnung gestellte Pauschale als notwendige Auslage fordern kann. Weil die Aktenversendungspauschale und die darauf entfallende Umsatzsteuer zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts gehört, besteht auch insoweit die Einstandspflicht der Rechtsschutzversicherung.