Nach dem BGH diene die Anzahl der beteiligten Gläubiger nur als Korrektiv und solle gewährleisten, dass auch Insolvenzverwalter, die überwiegend mit Kleininsolvenzen befasst sind, eine auskömmliche Vergütung erzielen können (s. Begründung des Verordnungsgebers zur Neuregelung InsVV, hier zu § 2 Abs. 2 InsVV-E, abgedr. in ZIP 2004, 1927, 1930). Das Wesen der Mindestvergütung decke damit verschiedene Aspekte ab. Einerseits nämlich die Gewährleistung einer Mindestvergütung in masselosen Insolvenzverfahren an sich und damit die Honorierung des Verwalters in solchen Fällen (BGH, Beschl. v. 6.4.2017 – IX ZB 48/16, WM 2017, 825 Rn. 15 zu § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV m.w.N.). Dabei ist jedoch klar, dass nicht in jedem Verfahren selbst eine auskömmliche Vergütung gewährleistet sein muss, sondern nur in allen Verfahren insgesamt, denn es sei ausreichend, wenn innerhalb der massearmen Verfahren ein wirtschaftlicher Ausgleich gewährleistet ist (vgl. Begründung des Verordnungsgebers, abgedr. in ZIP 2004, 1927, 1930; Wimmer, ZInsO 2004, 1006, 1010). Zum anderen werden durch die Mindestvergütungssätze auch die fiskalischen Interessen geschützt, soweit die Staatskasse für die Vergütung des Insolvenzverwalters aufzukommen hat. Dabei habe – so der BGH in der aktuellen Entscheidung – der Gesetzgeber sich aber in erster Linie bei Schaffung der Vorschriften am Verfahren natürlicher Personen orientiert. Der Verordnungsgeber habe folglich die Auswirkungen von extrem hohen Gläubigerzahlen in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person nicht berücksichtigt (unter Bezugnahme auf: vgl. FK-InsO/Lorenz, 9. Aufl., 2017, § 2 InsVV Rn 38; Lorenz/Klanke/Lorenz, InsVV, 3. Aufl., 2017, § 2 Rn 39; Heyrath, ZInsO 2004, 1132, 1133; a.A. Vill, ZInsO 2020, 974, 976). Zudem scheide eine Anwendung von § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 InsVV auf die Mindestvergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person bereits deshalb aus, weil die hierfür ausschlaggebende Zahl der Gläubiger – auch nur derer, bei denen mit einer Forderungsanmeldung zu rechnen ist – keine belastbare Aussagekraft für den Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters habe. Die Tätigkeiten, welche aufgrund der Zahl der Gläubiger entstehen und die Grundlage für die Erhöhungen bilden, fallen regelmäßig erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. Mangels eines typisierten Aufwands aufgrund der Zahl der Gläubiger im Eröffnungsverfahren könne diese Regelung folglich die Besonderheiten des im Eröffnungsverfahren entstehenden Aufwands nicht erfassen.