Der Umstand, dass der Kläger nacheinander von zwei Rechtsanwälten als Prozessbevollmächtigte vertreten worden ist, hat Mehrkosten ausgelöst. Für die Vertretung durch nur einen einzigen Rechtsanwalt, dessen Gebühren und Auslagen gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO kraft Gesetzes erstattungsfähig sind, wären nämlich nur entstanden:

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 865,80 EUR
  (Wert: 11.500,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 799,20 EUR
  (Wert: 11.500,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Gesamt 1.685,00 EUR

Es sind somit durch die Vertretung des Rechtsanwalts B mit der 1,3-Verfahrensgebühr i.H.v. 865,80 EUR und der Postentgeltpauschale i.H.v. 20,00 EUR Mehrkosten i.H.v. 885,80 EUR angefallen. Diese sind nach § 91 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO nur erstattungsfähig, wenn in der Person des Rechtsanwalts A ein Wechsel eintreten musste. Objektiv war dies der Fall, da Rechtsanwalt A den Kläger nach Rückgabe der Anwaltszulassung nicht mehr vertreten konnte und der Kläger wegen des vor dem LG herrschenden Anwaltszwangs einer weiteren anwaltlichen Vertretung bedurfte. Daneben muss der Anwaltswechsel auf Umständen beruhen, die der Kläger und auch der Rechtsanwalt A nicht hätten voraussehen können oder in zumutbarer Weise hätten verhindern können.[1] Als Rechtsanwalt A die Prozessvertretung des Klägers übernommen hatte, konnte er nicht voraussehen, dass seine Mutter einige Monate später schwer erkranken wird und er deren Pflege übernehmen muss. Somit konnte Rechtsanwalt A auch nicht vorhersehen, dass er seine Zulassung vor Beendigung des Mandats mit dem Kläger zurückgeben musste. Da die Rückgabe der Zulassung nicht aus rein wirtschaftlichen, sondern aus durchaus achtenswerten Gründen erfolgte,[2] war der Anwaltswechsel hier notwendig.

Die zum Anwaltswechsel führenden Umstände hat der Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren darzulegen und glaubhaft zu machen.[3] Ist dies erfolgt, sind die Mehrkosten gegen den Beklagten festzusetzen. Damit kann der Rechtspfleger dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers hinsichtlich der für die Vertretung durch beide Rechtsanwälte angefallenen Kosten stattgeben.

[1] S. OVG Lüneburg AGS 2021, 557 [Hansens], in diesem Heft.
[2] S. BGH AGS 2012, 544 = RVGreport 2012, 422 [Hansens] = zfs 2012, 646 m. Anm. Hansens.
[3] BGH AGS 2013, 93 = RVGreport 2013, 26 [Hansens].

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