1. Lösung zu Fall 1
I. Kosten des Klägers
Der Beklagte hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufgrund der Kostenentscheidung im Urt. v. 1.7.2021 die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Hierzu gehören folgende Kostenpositionen:
1. Gerichtskosten
Mit Eingang der Klageschrift bei Gericht (s. § 6 Abs. 1 GKG) ist eine 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG KV angefallen, die sich nicht ermäßigt hat, weil keiner der in Nr. 1211 GKG KV aufgeführten Ermäßigungstatbestände eingreift. Somit sind folgende Gerichtskosten angefallen:
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG KV |
885,00 EUR |
(Wert: 11.500,00 EUR) |
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2. Außergerichtliche Kosten
a) Rechtsanwalt A
Rechtsanwalt A hat für das Einreichen der Klageschrift (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV) nach Nr. 3100 VV eine 1,3-Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert von 11.500,00 EUR verdient, die nebst den gesetzlichen Auslagen gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig ist.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
865,80 EUR |
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(Wert: 11.500,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
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Gesamt |
885,80 EUR |
b) Rechtsanwalt B
Auch Rechtsanwalt B hat für das Betreiben des Geschäfts (s. Vorbem. 3 Abs. 2 VV) eine Verfahrensgebühr verdient. Da der Rechtsanwalt den Verhandlungstermin vom 1.7.2021 für seinen Mandanten wahrgenommen hat (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV), ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV mit einem Gebührensatz von 1,3 angefallen. Es kommt somit nicht darauf an, ob Rechtsanwalt B weitere unter den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fallenden Tätigkeiten entfaltet hat.
Die Wahrnehmung des Verhandlungstermins hat daneben nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV ausgelöst.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts B sind somit folgende Gebühren und Auslagen angefallen:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
865,80 EUR |
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(Wert: 11.500,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
799,20 EUR |
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(Wert: 11.500,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
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Gesamt |
1.685,00 EUR |
II. Kostenerstattung
Der Umstand, dass der Kläger nacheinander von zwei Rechtsanwälten als Prozessbevollmächtigte vertreten worden ist, hat Mehrkosten ausgelöst. Für die Vertretung durch nur einen einzigen Rechtsanwalt, dessen Gebühren und Auslagen gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO kraft Gesetzes erstattungsfähig sind, wären nämlich nur entstanden:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
865,80 EUR |
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(Wert: 11.500,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
799,20 EUR |
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(Wert: 11.500,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
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Gesamt |
1.685,00 EUR |
Es sind somit durch die Vertretung des Rechtsanwalts B mit der 1,3-Verfahrensgebühr i.H.v. 865,80 EUR und der Postentgeltpauschale i.H.v. 20,00 EUR Mehrkosten i.H.v. 885,80 EUR angefallen. Diese sind nach § 91 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO nur erstattungsfähig, wenn in der Person des Rechtsanwalts A ein Wechsel eintreten musste. Objektiv war dies der Fall, da Rechtsanwalt A den Kläger nach Rückgabe der Anwaltszulassung nicht mehr vertreten konnte und der Kläger wegen des vor dem LG herrschenden Anwaltszwangs einer weiteren anwaltlichen Vertretung bedurfte. Daneben muss der Anwaltswechsel auf Umständen beruhen, die der Kläger und auch der Rechtsanwalt A nicht hätten voraussehen können oder in zumutbarer Weise hätten verhindern können. Als Rechtsanwalt A die Prozessvertretung des Klägers übernommen hatte, konnte er nicht voraussehen, dass seine Mutter einige Monate später schwer erkranken wird und er deren Pflege übernehmen muss. Somit konnte Rechtsanwalt A auch nicht vorhersehen, dass er seine Zulassung vor Beendigung des Mandats mit dem Kläger zurückgeben musste. Da die Rückgabe der Zulassung nicht aus rein wirtschaftlichen, sondern aus durchaus achtenswerten Gründen erfolgte, war der Anwaltswechsel hier notwendig.
Die zum Anwaltswechsel führenden Umstände hat der Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren darzulegen und glaubhaft zu machen. Ist dies erfolgt, sind die Mehrkosten gegen den Beklagten festzusetzen. Damit kann der Rechtspfleger dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers hinsichtlich der für die Vertretung durch beide Rechtsanwälte angefallenen Kosten stattgeben.
2. Lösung zu Fall 2
I. Rechtsanwalt K
1. Außergerichtliche Vertretung
Rechtsanwalt K hat den dem Kläger zunächst ein Vertretungsmandat erhalten. Für das Betreiben des Geschäfts (s. Vorbem. 2 Abs. 3 VV) ist ihm eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV angefallen. Bei hier zu unterstellenden durchschnittlichen Umständen (s. Abs. 1 der Anm. zu Nr. 2300 VV) soll diese mit einem Gebührensatz von 1,3 angefallen sein. Rechtsanwalt K berechnet somit folgende Gebühren und Auslagen:
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
434,20 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
86,30 EUR |
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Gesamt |
540,50 EUR |
2. Gerichtliche Tätigkeit
a) Verfahrensgebühr
Für das Betreiben des Geschäfts (s. Vorbem. 3 Abs. 2 VV) ist Rechtsanwalt K ferner eine Verfahrensgebühr angefallen. Da er keine der in Nr. 3101 VV aufgeführten Tätigkeiten entfaltet h...