Im Aufsatzteil liefert Volpert (S. 529) den zweiten Teil zur Kostenfestsetzung in Strafsachen (Fortsetzung zum Teil 1, AGS 07/2021, 289). Dieser zweite Teil befasst sich mit der Kosten- und Auslagengrundentscheidung.
Mit einem aktuellen Problem befasst sich Lissner (S. 533), nämlich inwieweit ein Beratungshilfeantrag in elektronischer Form gestellt werden kann und inwieweit nach wie vor Papierform und Originalbelege erforderlich sind.
Im Fall des Bayerischen VGH (S. 543) ging es um die Frage, inwieweit der Erfüllungseinwand im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG substantiiert sein muss. Der VGH stellt klar, dass eine Schlüssigkeitsprüfung nicht stattfindet. Ungeachtet dessen reicht der bloße Einwand, man habe gezahlt, nicht aus. Der VGH fordert vielmehr konkrete Angaben zu den einzelnen Zahlungen. Diese Entscheidung bestätigt damit die Entwicklung in der Rspr., die zunehmend höhere Anforderungen an nicht gebührenrechtliche Einwendungen erhebt und lapidare Einwendungen nicht genügen lässt.
Ein Dauerthema ist die Frage, wie die Rahmengebühren in Bußgeldsachen zu bestimmen sind. Hiermit befasst sich das AG Bad Salzungen (S. 544).
Immer wieder treten Probleme auf, wenn eine Terminsgebühr mit einer Besprechung der Anwälte untereinander begründet wird. Das OLG Brandenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die telefonische Ankündigung einer Zahlung für eine solche Besprechung bereits ausreicht (S. 551).
Der BGH hat klargestellt (S. 555), dass der Haftzuschlag auch dann anfällt, wenn sich der Mandant im Ausland nicht auf freiem Fuß befindet.
Eine zusätzliche Gebühr erhält der Verteidiger nur bei entsprechender Mitwirkung. Das AG Offenbach (S. 556) stellt klar, dass eine solche Mitwirkung dann noch nicht vorliegt, wenn der Anwalt sich lediglich bestellt, Akteneinsicht beantragt und eine Einlassung ankündigt.
Grds. sind nur die Kosten eines Anwalts in einem Rechtsstreit zu erstatten. Die Kosten mehrerer Anwälte sind nur dann zu erstatten, wenn der Anwaltswechsel notwendig war. Das OVG Lüneburg verneint eine solche Notwendigkeit bei einem Anwaltswechsel wegen Rückgabe der Zulassung (S. 557).
Treffen die Parteien nach einem Vergleich in einem Adhäsionsverfahren keine Kostenregelung, so hat das Gericht über die Kosten gem. § 472a Abs. 2 StPO im Urteil zu entscheiden (OLG Celle, S. 558).
Nebenforderungen, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, wirken nicht streitwerterhöhend. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Nebenforderungen ohne die zugehörige Hauptforderung geltend gemacht werden. Dies musste der BGH (S. 559) wieder einmal bestätigen.
Klagt der Energieversorger auf Duldung der Wegnahme eines Stromzählers, so ist nach Auffassung des BGH (S. 561) der Streitwert auf die an den Versorger zu zahlenden Abschläge für sechs Monate anzusetzen.
Legt die bedürftige Partei Streitwertbeschwerde ein, so richtet sich die Beschwer nicht nach den PKH-Beträgen, sondern nach den Wahlanwaltsbeträgen, da innerhalb der nächsten vier Jahre immer die Möglichkeit besteht, dass die Prozesskostenhilfe aufgehoben oder abgeändert wird und die Gerichtskasse dann die bedürftige Partei zur Zahlung der Wahlanwaltsvergütung heranzieht (Sächsisches OVG, S. 566).
Mit der Frage der Mindestvergütung im Insolvenzverfahren hatte sich der BGH zu befassen (S. 573).
Das LG Düsseldorf (S. 576) hat klargestellt, dass es sich bei dem Gebührengutachten des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer nicht um ein Beweismittel i.S.d. ZPO handelt, sondern lediglich um ein Hilfsmittel, dass das Gericht im Honorarprozess berücksichtigen muss. Daher kommt eine Ladung des Kammervorstands nicht in Betracht.
In gleich zwei Fällen hat sich die Rspr. mit der Entschädigung wegen unangemessen langer Verfahrensdauer zu befassen gehabt (OLG Hamm, S. 570 und OLG Bremen, S. 567).
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Autor: Norbert Schneider
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 12/2021, S. II