1. Bewertung durch den BGH
Die Bewertung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs, den auf dem Grundstück des Beklagten errichteten Carport zu beseitigen (Klageantrag zu 5.), entspricht der ständigen Rspr. des BGH. Sicherlich ist es auch sachgerecht, mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine Wertminderung des Grundstücks oder für die Ermittlung der Kosten, die dem Kläger durch den Carport entstanden sind, den Auffangwert i.H.v. 5.000,00 EUR anzusetzen.
2. Festsetzung des Gegenstandswertes
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 18.000,00 EUR begegnet Bedenken. Gem. § 33 Abs. 1 RVG kommt die Festsetzung des Gegenstandswertes nur dann in Betracht, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren – hier Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, darf das Gericht den Gegenstandswert erst auf Antrag eines Antragsberechtigten (s. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG) festsetzen. Es muss dann auch in der Entscheidung zum Ausdruck kommen, auf wessen Antrag diese Festsetzung erfolgt ist.
Hier lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung des Gegenstandswertes nicht vor. Bei Gericht entsteht nach Nr. 1242 GKG KV eine 2,0-Gebühr, die sich nach dem Streitwert bestimmt. Ob der BGH den Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gesondert festgesetzt hat, ist nicht ersichtlich. Sollte dies nicht geschehen sein, müsste der BGH diesen Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG von Amts wegen durch Beschluss festsetzen. Diese Streitwertfestsetzung ist dann gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebend. Eine Festsetzung des für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswertes kommt hier somit in keinem Fall in Betracht.
Möglicherweise hat der BGH im Tenor seiner Entscheidung aber auch den eigentlich festzusetzenden "Streitwert" mit dem tatsächlich festgesetzten "Gegenstandswert" verwechselt. Das wäre dann besonders peinlich, weil zumindest einem Bundesgericht der Unterschied zwischen Streitwert und Gegenstandswert und den entsprechenden Voraussetzungen für die jeweilige Festsetzung geläufig sein sollten. Dies gilt umso mehr, als die Entscheidung des BGH in einem Verfahren ergangen ist, in dem es gerade auch um die Festsetzung des Wertes der Beschwer ging.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 12/2021, S. 564 - 566