1. Streitwertberechnung
Wie so oft bestimmt sich der Streitwert im Fall der Drittwiderspruchsklage nach § 3 ZPO und ist daher zu schätzen.
Maßgeblich für die Bestimmung ist demnach das wirtschaftliche Interesse des Klägers. Hier kann niemals der gesamte Wert des Versteigerungsobjekts oder sein Miteigentumsanteil der Streitwert sein. Da der Zweck der Klage ist, eine Verschleuderung des Grundstücks durch wertunangemessene Gebote im Versteigerungstermin zu verhindern (vgl. BGH, Beschl. v. 26.6.1997 – IX ZR 59/97, WM 1997, 2049, juris Rn 3; BGH, Beschl. v. 16.1.1991 – XII ZR 244/90, FamRZ 1991, 547 unter II, juris Rn 5; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1221 unter II 2, juris Rn 13; OLG Hamm JurBüro 1977, 1616, 1617; Monschau, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., 2016, Rn 1145). So zitiert es auch der BGH in seiner Entscheidung.
Der Kläger hat im vorliegenden Fall 50 % des Eigentums inne und auch wenn u.a. das OLG Saarbrücken (JurBüro 1989, 1598; Monschau, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn 1147) das Interesse des Klägers mit dem Miteigentumsanteil gleichsetzt, ist dies nicht nachvollziehbar. Durch die Auseinandersetzungsversteigerung droht dem Kläger nicht der gesamte Verlust seines Miteigentumsanteils, sondern lediglich ein Teilverlust.
In der Lit. wird teilweise die Auffassung vertreten, dass zunächst die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und dem vom Widersprechenden befürchteten Mindesterlös bei einer Zwangsversteigerung zu berechnen ist. Dieser Wert ist dann auf den anteiligen Verlust, der den Kläger treffen könnte, anzurechnen (Monschau, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn 1147; Schneider, FamRZ 1991, 547). Anders macht es hier der BGH: Gem. § 74a Abs. 1 S. 1 ZVG ist unter Beachtung der im Versteigerungsverfahren geltenden 7/10-Grenze ein Versteigerungsausfall von allenfalls 30 % möglich. Somit hat der Kläger im vorliegenden Fall ein Risiko des Verlusts von 30 % seines 50 %igen Anteils.
Die Ansicht aus Schneider/Hergert stellt den Rechtsanwalt und auch die Gerichte vor eine größere Herausforderung. Der Mindesterlös der Zwangsversteigerung, den der Kläger erwartet, ist sehr subjektiv. Die Ansicht des BGH, der die 7/10-Grenze zum Versteigerungsausfall berücksichtigt, macht es allen Anwendern einfacher und vereinfacht die Berechnung des Streitwerts. Beide Ansichten scheinen vorliegend vertretbar, solange nicht der gesamte Wert des Versteigerungsobjekts oder der Wert des Miteigentumsanteils zugrunde gelegt wird.
2. Zulässiges Vorgehen
Gem. § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des BGH nicht statthaft. Statthaft ist jedoch eine Gegenvorstellung, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 S. 3 GKG eingelegt werden muss (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.1986 – IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737, Senatsbeschl. v. 8.10.2019 – IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn 3 = AGS 2019, 571; BGH, Beschl. v. 30.7.2015 – I ZB 61/13, juris Rn 3).
Für die Gegenvorstellung gilt ebenso wie für die Streitwertbeschwerde eine Frist von 6 Monaten, da hier eine Unterscheidung keinen Sinn ergibt. Setzen manche Gerichte die Frist gem. § 33 Abs. 3 RVG auf 2 Wochen fest, so ist durch diese Entscheidung erneut deutlich geworden, dass die Frist für die Beschwerde und die Gegenvorstellung bei 6 Monaten liegt. Eine zeitlich frühere Verwirkung des Beschwerderechts ist demnach ausgeschlossen (N. Schneider, in: Schneider/Herget, a.a.O., Rn 290; OLG Hamm JurBüro 1977, 73).
Die Entscheidung ist daher zutreffend.
Syndikusrechtsanwältin Anika Teeuwen, Düsseldorf
AGS 12/2021, S. 563 - 564