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AGS 12/2021, Streitwert einer Drittwiderspruchsklage gegen eine Auseinandersetzungsversteigerung

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§ 3 ZPO; § 74a Abs. 1 S. 1 ZVG; § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 3 GKG

Leitsatz

  1. Der Streitwert einer Drittwiderspruchsklage gegen eine Auseinandersetzungsversteigerung ist gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen und richtet sich nach dem Interesse des Widersprechenden am Fortbestand der Gemeinschaft, das in der Regel mit einem Bruchteil des Grundstückswerts zu bemessen ist.
  2. Neben dem Miteigentumsanteil des widersprechenden Eigentümers ist auch der Versteigerungsausfall von 30 % (7/10 Grenze im Versteigerungsverfahren) bei der Bemessung zu berücksichtigen.
  3. Gegen die Streitwertfestsetzung des Senats ist eine Gegenvorstellung statthaft, wenn sie binnen einer Frist von 6 Monaten erfolgt.

BGH, Beschl. v. 9.6.2021 – IV ZR 6/20

I. Sachverhalt

In dem zugrundeliegenden Verfahren begehrten die Kläger im Wege der Drittwiderspruchsklage, die vom Beklagten betriebene Teilungsversteigerung eines Grundstücks für unzulässig zu erklären. Dieses Grundstück hat einen Wert von 726.000,00 EUR. Der Senat hat mit Beschl. v. 7.10.2020 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen und den Streitwert auf 217.800,00 EUR festgesetzt. Das Gericht begründet dies damit, dass gem. § 74a Abs. 1 S. 1 ZVG unter Beachtung der im Versteigerungsverfahren geltenden 7/10-Grenze ein Versteigerungsausfall von allenfalls 30 % möglich erscheint, und setzt daher 30 % des gesamten Werts des Teilungsobjekts an. Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 13.10.2020 zugestellt worden. Mit seiner am 10.4.2021 beim BGH eingegangenen Gegenvorstellung beantragt der Kläger eine Abänderung der Streitwertfestsetzung auf 36.300,00 EUR.

II. Streitwert ist gem. § 3 ZPO zu schätzen

Die Gegenvorstellung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht nicht die Beschwerde, sondern die Gegenvorstellung offen, soweit diese binnen der in § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. ...

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