Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, so liegt ab dem Zeitpunkt der Verbindung nur noch eine einzige Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG vor.
• | Bis zur Verbindung bleiben die Verfahren dagegen selbstständige Angelegenheiten.[1] Die Gebühren fallen also vor der Verbindung aus den jeweiligen Werten der einzelnen Verfahren gesondert an, da es sich um eigene Angelegenheiten handelt.[2] |
• | Nach Verbindung entstehen die Gebühren dagegen nur ein einziges Mal (§ 15 Abs. 1, 2 RVG), und zwar aus dem Gesamtwert der Gegenstände (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG).[3] |
• | Das verbundene Verfahren bildet allerdings keine dritte Angelegenheit neben den beiden getrennten Verfahren. Es verhält sich vielmehr so, dass eines der zuvor getrennt geführten Verfahren fortbesteht und ihm der Gegenstandswert des anderen Verfahrens – ähnlich wie bei einer Klageerweiterung – zugeschlagen wird. Welches Verfahren fortgeführt wird, ergibt sich aus dem jeweiligen Verbindungsbeschluss, in dem eines der Verfahren als führend, also als fortbestehend, bestimmt wird. |
Drei Fallkonstellationen sind dabei möglich:
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