Der Anwalt hatte über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG gegen den eigenen Mandanten beantragt. Hierzu hatte er der Antragsschrift eine Kostenaufstellung beigefügt und diese mit einfacher Signatur versehen. Die Rechtspflegerin hat den Antrag zurückgewiesen, da der Anwalt bislang keine ordnungsgemäße Rechnung nach § 10 RVG erteilt habe. Erforderlich sei nach § 10 Abs. 1 RVG die Mitteilung in Schriftform. Die hier vorgenommene Versendung per beA reiche insoweit nicht aus. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

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