Die Rechtspflegerin hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Gebührenfestsetzung nach § 11 Abs. 1 S. 1 RVG nicht vorliegen. Der entsprechende Antrag ist gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RVG erst dann zulässig, wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten eine von ihm unterzeichnete ordnungsgemäße Berechnung seines Honorars nach den Vorschriften des § 10 Abs. 1 1 RVG mitgeteilt hat. Hier fehlt es an einer vom Rechtsanwalt unterzeichneten Berechnung. Mit seiner Unterschrift übernimmt der Rechtsanwalt die Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnung in strafrechtlicher, zivilrechtlicher und berufsrechtlicher Hinsicht. Der Inhalt der Berechnung muss dabei durch die Unterschrift des Rechtsanwalts gedeckt sein. Hierfür reicht ein Faksimilestempel oder ein Handzeichen nicht aus. Die Voraussetzungen des Schriftformerfordernisses nach § 126 Abs. 1, 1. Fall BGB müssen erfüllt werden, wonach eine Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers erforderlich ist.

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