Die Beschwerde sei jedoch – soweit ihr nicht bereits durch das LG abgeholfen wurde – unbegründet.
Der Streitwert sei gem. § 52 Abs. 1 i.V.m. mit § 60 GKG nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei seien die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen (vgl. KG NStZ-RR 2002, 62). Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000,00 EUR habe hier außer Betracht zu bleiben; denn er sei kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand – anders als hier – keine genügenden Anhaltspunkte biete, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. KG NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschl. v. 12.9.2008 – 2 Ws 455/08 Vollz; OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschl. v. 18.5.2004 – 1 Vollz (Ws) 75/04).
Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen sei der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen dürfe, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden sei (vgl. KG NStZ-RR 2002, 62; OLG Hamm, Beschl. v. 18.5.2004 – 1 Vollz (Ws) 75/04; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., 2021, § 121 Rn 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 121 Rn 1). Andererseits sei darauf zu achten, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen.
Nach allem sei die ursprünglich von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene Streitwertfestsetzung unangemessen niedrig gewesen. Wie das LG in seiner Abhilfeentscheidung unter Bezugnahme auf die Rspr. des Senats zutreffend ausführe, habe der Vollzugsplan die Funktion, dem Gefangenen und den Vollzugsbediensteten als Orientierungsrahmen für den (weiteren) Ablauf des Vollzuges und die Ausgestaltung der einzelnen Behandlungsmaßnahmen zu dienen (vgl. u.a. KG StraFo 2006, 171); er sei daher für die Erreichung des Vollzugsziels, aber auch für die Schaffung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft von zentraler Bedeutung. Für den Gefangenen erschließe sich die hervorgehobene Bedeutung der Angelegenheit daraus, dass er Lockerungen begehre, die letztendlich seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft dienen sollen (vgl. KG, Beschl. v. 14.4.2010 – 2 Ws 8/10 Vollz). Angesichts der zum Zeitpunkt des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vor dem Gefangenen liegenden Dauer der Haft von noch rund zwei Jahren halte auch der Senat die Festsetzung des Streitwerts auf 1.500,00 EUR je Antrag, also insgesamt 3.000,00 EUR, für angemessen.