Nach Rücknahme des Scheidungsantrages hatte das FamG den Verfahrenswert für die Ehesache auf 4.000,00 EUR und für den Versorgungsausgleich auf 1.000,00 EUR festgesetzt, wobei es jeweils von den gesetzlichen Mindestwerten ausgegangen ist. Das monatliche Nettoeinkommen der Antragstellerin hatte das FamG dabei mit 525,90 EUR und das des Antragsgegners mit 432,00 EUR angenommen. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners Beschwerde eingelegt und vorgebracht, beim Einkommen des Antragsgegners hätten 920,00 EUR aus ALG-II-Leistungen sowie 160,00 EUR aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden müssen. Das FamG hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Verfahrenswert auf 4.359,00 EUR heraufgesetzt. Dabei hat es das Einkommen des Antragsgegners mit dem Regelbedarf des SGB II i.H.v. 432,00 EUR und Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit i.H.v. 160,00 EUR berücksichtigt. Die Übernahme der Miet- und Mietnebenkosten durch das Jobcenter hat es nicht berücksichtigt, da dies kein Einkommen darstellen würde. I.Ü. hat das FamG die Sache dem OLG vorgelegt, das die Beschwerde als unzulässig verworfen, den Verfahrenswert aber von Amts wegen auf 6.263,01 EUR angehoben hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?