Der Verfahrenswert für das Scheidungsverbundverfahren beträgt insgesamt 6.263,01 EUR.

Im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 FamGKG sind die vom Antragsgegner bezogenen Sozialleistungen (insgesamt) als Einkommen zu berücksichtigen. Aus welchen Quellen das Einkommen bezogen wird, ist hierfür unerheblich (vgl. OLG Bamberg JurBüro 2017, 534 = FamRZ 2017, 1770 = AGS 2017, 575). Ebenso wenig kommt es auf die Verwendung des Geldes an. Es ist deshalb auch der für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter (an den Antragsgegner) gezahlte Betrag als Einkommen zu berücksichtigen. Auch bei Zugrundelegung sonstiger Einkünfte werden Mietzahlungen nicht in Abzug gebracht.

Es ist damit von einem Gesamteinkommen der Antragstellerin und des Antragsgegners i.H.v. (525,90 EUR + 920,00 EUR + 160,00 EUR =) 1.605,90 EUR auszugehen, woraus sich Einzelwerte von 4.817,70 EUR (Scheidung) und 1.445,81 EUR (Versorgungsausgleich bei drei Anrechten), somit insgesamt 6.263,01 EUR ergeben.

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