1. Sinkt der Wert des Beschwerdegegenstands einer Verfahrenswertbeschwerde infolge einer Teilabhilfe auf 200,00 EUR oder darunter, wird die (bis dahin zulässige) Beschwerde unzulässig.
  2. Da § 55 Abs. 3 FamGKG das Ziel verfolgt, dass der Verfahrenswert zutreffend festgesetzt wird, entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine bei der Wertfestsetzung oftmals auftretende Fragestellung zu entscheiden ist, dem Gesetzeszweck, von der Kann-Vorschrift Gebrauch zu machen. Die Unzulässigkeit der Verfahrenswertbeschwerde steht einer Abänderung von Amts wegen nicht entgegen.
  3. Im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 FamGKG sind die vom beteiligten Ehegatten bezogenen Sozialleistungen (insgesamt) als Einkommen zu berücksichtigen. Aus welchen Quellen das Einkommen bezogen wird, ist hierfür unerheblich. Ebenso wenig kommt es auf die Verwendung des Geldes an. Es ist deshalb auch der für Unterkunft und Heizung vom Sozialleistungsträger gezahlte Betrag als Einkommen zu berücksichtigen.

OLG Bamberg, Beschl. v. 24.10.2023 – 2 WF 159/23

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