1. Abhilfemöglichkeit auch bei unzulässiger Beschwerde

Nach allen Gerichtkostengesetzen ist ein Rechtsmittelgericht innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Beendigung eines Verfahrens berechtigt, den Wert der Vorinstanz abzuändern, wenn das Verfahren bei ihm anhängig ist. Dabei muss das Verfahren nicht zwingend im Rahmen einer Wertbeschwerde anhängig sein. Auch eine Anhängigkeit in der Hauptsache, wegen des Kostenansatzes oder der Kostenfestsetzung reicht aus. Es ist auch nicht erforderlich, dass das betreffende Rechtsmittel zulässig ist. Nichts anderes kann dann aber für eine Wertbeschwerde gelten. Darin liegt auch keine unzulässige Umgehung. Während sich das Rechtsmittelgericht bei einer zulässigen Wertbeschwerde mit dem Wert befassen muss, steht dies bei einer unzulässigen Beschwerde im Ermessen des Gerichts. Es kann den Wert abändern, muss es aber nicht.

2. Sozialleistungen sind Einkommen

Soweit das OLG den Zuschuss für Unterkunft und Heizung berücksichtigt, ist auch dies zutreffend. Abzustellen ist auf das Einkommen und nicht nur auf das Erwerbseinkommen. Wenn beim dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute die Ausgaben für Miete nicht abgezogen werden, dann müssen andererseits auch die dahingehenden Zuschüsse beim Einkommen berücksichtigt werden. Wenn ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt erhält, wird dies ja auch als Einkommen berücksichtigt, ohne dass der darin enthaltene Anteil für Miete und Heizkosten abgezogen wird. Auch der gehaltswerte Vorteil einer Dienstwohnung wäre als Einkommen zu berücksichtigen.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 12/2023, S. 575 - 576

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