Für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV im Revisionsverfahren gelten grds. die allgemeinen Regeln.
Für das Revisionsverfahren ist insbesondere von Bedeutung, dass auch durch eine ggf. im Revisionsverfahren noch erfolgende Einstellung das Verfahren insgesamt erledigt sein muss. Daher führt die Teileinstellung wegen einer einzelnen von mehreren Taten, z.B. nach § 154 StPO durch das Revisionsgericht, nicht zur Verfahrensgebühr gem. Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV. Nachdem durch das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" vom 17.8.2017 nun auch im Revisionsverfahren die Vorschrift des § 153a StPO anwendbar ist, ist darauf hinzuweisen, dass Nr. 4141 VV nicht angewendet wird, solange die Auflage nicht erfüllt ist.
Nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV fällt die zusätzliche Verfahrensgebühr an, wenn der Verteidiger die Revision – rechtzeitig – zurücknimmt und es daher nicht (mehr) zu einer Hauptverhandlung im Revisionsverfahren kommt. In Rspr. und Lit wird allerdings darum gestritten, ob im Revisionsverfahren noch weitere Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV vorliegen müssen. Von der inzwischen wohl h.M. wird dazu angenommen, dass es für das Entstehen der Verfahrensgebühr erforderlich sei, dass Revisions-Hauptverhandlung anberaumt ist bzw. zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wenn nicht die Revision zurückgenommen worden wäre. Teilweise wird in der Rspr. der OLG zwar nicht die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins verlangt, aber darauf abgestellt, dass die Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. Nr. 3 zu Nr. 4141 VV nicht entsteht, wenn die Revision nicht zumindest bereits begründet worden war. Eine dritte Auffassung geht schließlich vom Wortlaut aus und macht das Entstehen der Gebühr nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig.
Zutreffend ist die Auffassung, die auf den Wortlaut der Vorschrift abstellt. Der Verteidiger muss sich jedoch auf die o.a. abweichende h.M. einstellen. Deshalb sollte er auf jeden Fall sofort bei Einlegung der Revision diese auch, und zwar zumindest mit der allgemeinen Sachrüge, begründen. Dann kann bei einer späteren Rücknahme zumindest die fehlende Begründung dem Entstehen der Befriedungsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV nicht entgegengehalten werden.
Der o.a. Streit hat keine Bedeutung, wenn es um die Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision geht, zu der der Verteidiger bereits Stellung genommen hatte. Dann wird die Verfahrensgebühr i.d.R. entstehen wird, da im Fall der Revision der Staatsanwaltschaft i.d.R. eine Hauptverhandlung stattfindet.