Für seine Tätigkeiten im Revisionsverfahren außerhalb der Hauptverhandlung verdient der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV). Ausreichend für das Entstehen der Verfahrensgebühr ist jede Tätigkeit des Rechtsanwalt nach Beginn des Revisionsverfahrens (s. III., 1.). Auch die Beratung des Mandanten über die von einem anderen Verfahrensbeteiligten, z.B. von der Staatsanwaltschaft, eingelegte Revision reicht aus (s. III., 1.).
Die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV erfasst das "Betreiben des Geschäfts" (Vorbem. 4 Abs. 2 VV) im Revisionsverfahren. Erfasst werden alle nach Einlegung der Revision bis zum Abschluss der Revisionsinstanz vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten.
Im Revisionsverfahren werden von der Verfahrensgebühr insbesondere erfasst sog. Abwicklungstätigkeiten, (nochmalige) Akteneinsicht, die Begründung der Revision, Beschwerden, Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung, Rücknahme der Revision, Wiedereinsetzungsanträge und auch die Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Befindet sich der Mandant des Rechtsanwalts während des Revisionsverfahrens nicht auf freiem Fuß, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV mit Haftzuschlag (Nr. 4131 VV i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 4 VV).
Die Haupttätigkeit des Verteidigers für den Mandanten im Revisionsverfahren wird meist das Verfassen der Revisionsbegründung sein. Die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV entsteht aber nicht erst mit der Begründung der Revision. Ausreichend für das Entstehen der Verfahrensgebühr ist auch jede andere Tätigkeit, die nach Beginn des Revisionsverfahrens erbracht wird. Das kann z.B. die Beratung des Mandanten darüber sein, ob und ggf. mit welchen Anträgen eine ggf. nur zur Fristwahrung eingelegte Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll. Wird nach dieser Prüfung die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, entfällt dadurch nicht die bereits entstandene Verfahrensgebühr. Für das Entstehen der Verfahrensgebühr reicht es auch aus, wenn der Verteidiger sich darauf beschränkt, in der Revisionsschrift lediglich die Verletzung materiellen Rechts zu rügen. Allerdings wird diese formelhafte Begründung i.d.R. Auswirkungen auf die Höhe der Verfahrensgebühr haben. Für das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV ist schließlich auch nicht erforderlich, dass das schriftliche Urteil bereits vorliegt. Die Gebühr entsteht also auch dann, wenn der Verteidiger die Revision zu einem Zeitpunkt begründet hat, als das schriftliche Urteil noch nicht vorlag. Für das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV ist schließlich auch nicht erforderlich, dass das schriftliche Urteil bereits vorliegt. Die Gebühr entsteht also auch dann, wenn der Verteidiger die Revision zu einem Zeitpunkt begründet hat, als das schriftliche Urteil noch nicht vorlag.