1. Voller Verteidigungsauftrag
Die Vorschriften der Nrn. 4130 ff. VV gelten für die in Vorbem. 4 Abs. 1 VV genannten Verfahrensbeteiligten. Das wird i.d.R. der Vollverteidiger sein. Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Verteidigungsauftrag für das Revisionsverfahren erhalten, sondern ist ihm nur eine Einzeltätigkeit übertragen worden, gelten nicht die Nrn. 4130 ff. VV, sondern Teil 4 Abschnitt 3 VV. Das ist z.B. der Fall, wenn der Rechtsanwalt nur damit beauftragt worden ist, die Revision einzulegen oder zu begründen (dazu IV, 2.). Es gilt allerdings auch für das Revisionsverfahren der Grundsatz, dass der Rechtsanwalt i.d.R. den vollen Auftrag erhält.
Für den Pflichtverteidiger ist auf Folgendes hinzuweisen: Wird er erst im Revisionsverfahren, beigeordnet, gilt hinsichtlich der von ihm als Wahlanwalt vor der Beiordnung im Revisionszug erbrachten Tätigkeiten § 48 Abs. 6 S. 3 RVG. Auch für diese Tätigkeiten erhält er gesetzliche Gebühren aus der Staatskasse. § 48 Abs. 6 S. 2 RVG erstreckt sich aber nicht auf Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt als Wahlanwalt in früheren Rechtszügen, also z.B. in der ersten Instanz oder im Berufungsverfahren, erbracht hat.
2. Einzeltätigkeit
Ist der Verteidiger nicht Vollverteidiger, sondern nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, ist zu unterscheiden:
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Ist der Rechtsanwalt nur mit der Einlegung der Revision beauftragt, entsteht dafür eine Gebühr Nr. 4302 Nr. 1 VV. |
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Für die Anfertigung oder die Unterzeichnung der Revisionsbegründung entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 1 VV, soweit dem Rechtsanwalt diese Tätigkeiten als Einzeltätigkeiten übertragen worden sind. Hat der Rechtsanwalt zunächst Revision eingelegt und ist dafür eine Gebühr Nr. 4302 Nr. 1 VV entstanden, wandelt sich diese nach der Anm. zu Nr. 4300 VV in eine Gebühr nach Nr. 4300 Nr. 2 VV um, wenn der Rechtsanwalt später die Revision begründet. |
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Gibt der Rechtsanwalt im Rahmen einer Einzeltätigkeit eine Gegenerklärung zur Revision eines anderen Verfahrensbeteiligten ab, entsteht eine Gebühr Nr. 4300 Nr. 2 VV. |
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Ist der Rechtsanwalt nur damit beauftragt, dem Mandanten im Revisionsverfahren Beistand zu leisten, entsteht eine Gebühr Nr. 4302 Nr. 3 VV. |
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Für die Beistandsleistung in der Revisionshauptverhandlung erhält der Rechtsanwalt die Gebühr Nr. 4301 Nr. 4 VV. |
Bei (mehreren) Einzeltätigkeiten ist über die Vorbem. 4.3 Abs. 3 VV § 15 Abs. 6 RVG zu beachten: Danach darf der Rechtsanwalt auch im Revisionsverfahren nicht mehr an Gebühren erhalten, als der mit der vollen Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt erhalten würde.