Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 RVG treten in derselben Angelegenheit für Teile des Gegenstandes Gebühren mit unterschiedlichen Gebührensätzen auf.[1] Dies hat zur Folge, dass die Gebühren gesondert abzurechnen sind, jedoch nicht höher sein dürfen als die Gesamtheit der Gebühren nach dem höchsten Gebührensatz. Es gilt somit, die Prüfung nach § 15 Abs. 3 RVG zu beachten.[2]

Während auf die Thematik der § 15 Abs. 3 RVG-Prüfung eingegangen wird, beschränkt sich der vorliegende Beitrag lediglich auf praxisrelevante zivilrechtliche Verfahren, die eine solche Prüfung nach sich ziehen. Diese sind im Wesentlichen das Mahn- und Erkenntnisverfahren.

Bevor die Prüfung Anwendung finden kann, ist zu differenzieren, ob es sich bei den Gebühren um dieselbe Angelegenheit (§ 16 RVG) oder eine verschiedene Angelegenheit i.S.v. § 17 RVG handelt. Geprüft wird gem. § 15 Abs. 3 RVG demnach nur, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 16 RVG handelt.[3] Ferner ist zu prüfen, ob es sich in derselben Angelegenheit um verschiedene Gegenstände oder denselben Gegenstand handelt.[4] Geht es um denselben Gegenstand, so ist der höchste Gebührensatz maßgebend und eine Prüfung nach § 15 Abs. 3 RVG obsolet.[5]

Handelt es sich hingegen um verschiedene Gegenstände, so sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 RVG gegeben und seine Prüfung findet Anwendung.

[1] Vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, § 15 Rn 5.
[2] Vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., 2021, § 15 Rn 88.
[3] Vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 15 Rn 7, 23 ff.
[4] Vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 15 Rn 215.
[5] Vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 15 Rn 216.

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