Ein Geschädigter kann Kosten der Rechtsverfolgung unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung auch ersetzt verlangen, wenn die Ansprüche nicht auf Schadensersatz gerichtet sind. Der Schädiger ist gem. §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB auch bei Verletzung eines nicht-vermögensrechtlichen absoluten Rechts zum Ausgleich der Vermögensnachteile verpflichtet, die durch die Verletzung des Rechts adäquat verursacht worden sind (BGHZ 111, 168).
Allerdings sind nach feststehender Rspr. Aufwendungen, die dem Geschädigten aus von sich aus unternommenen Schritten zur Beseitigung der Störung entstehen, nur zu ersetzen, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich erscheinen (BGHZ 111, 168). Unter diesen Voraussetzungen zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten (BGH MDR 2006, 929; BGHZ 127, 348).
Das erkennende Gericht wertet im vorliegenden Fall die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig. Die Parteien sind Nachbarn, die Beklagte beging mit dem Grenzüberbau eine unerlaubte Handlung, die sich im Entfernen der Pflastersteine der Klägerin über den Überbau hinaus gesteigert hat. Ob nach einer solchen Handlung die Beklagte tatsächlich, wie der Beklagtenvertreter behauptet, einem von der Klägerin direkt ausgesprochenen Beseitigungsverlangen nachgekommen wäre, erscheint dem Gericht zumindest fragwürdig. Die Beklagte hat das Grundstück der Klägerin überbaut. Es wäre an ihr gewesen, initiativ zu werden und die Klägerin um Erlaubnis zum Überbau zu fragen. Dies kann das Gericht aber nicht erkennen. Wenn aber die Beklagte ohne erkennbare Vorankündigung das Grundstück der Klägerin überbaut, erscheint es auch konsequent, dass die Klägerin zur Beseitigung und Wiederherstellung anwaltlichen Rat einholt.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall der Umstand, dass die Klägerin auch eine Zuleitung von Regenwasser auf ihr Grundstück vermutete, sodass bei der Verfolgung der Ansprüche mehrere Aspekte zu berücksichtigen waren (Rückbau, Wiedereinsetzen der Steine, Gefälle). Vor diesem Hintergrund erscheint es zweckmäßig, dass sich die Klägerin anwaltlicher Unterstützung bediente.
In der Höhe ist eine 1,3-Gebühr aus einem Streitwert von 3.500,00 EUR (361,40 EUR) zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, brutto insgesamt 453,87 EUR, nicht zu beanstanden.