Die Nebenforderung ist nicht begründet.
Der Kläger kann keine weiteren Aufwendungen für seinen Rechtsanwalt als Schaden ersetzt verlangen.
Im vorliegenden Fall war es nicht erforderlich, dass der Kläger seinem Rechtsanwalt erneut einen Auftrag erteilte.
Nach § 15 Abs. 1 RVG gelten die gesetzlichen Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grds. auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grds. ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH MDR 2010, 1156 = NJW 2010, 3035). Bis zur Erledigung des Auftrags erfolgt die etwa erweiterte Tätigkeit meist innerhalb dieses bisherigen Auftrags und nicht etwa auf Grund eines (selbstverständlich) möglichen neuen (OLG Frankfurt OLGR 1995, 107; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., 2023, RVG § 15 Rn 24).
Nach diesen Grundsätzen umfasst der Auftrag an den Rechtsanwalt die Geltendmachung der Hauptforderungen und der Nebenforderungen. Die Nebenforderungen bilden sich nach § 4 ZPO nicht im Streitwert ab und sind daher grds. nicht geeignet, eine neue Angelegenheit zu begründen. Sie hängen von der Hauptsache ab und stehen schon deshalb mit der Hauptforderung in Zusammenhang. Ein wirtschaftlich handelnder Geschädigter würde in der konkreten Situation auch nicht zwei (jeweils kostenpflichtige) Aufträge an den Rechtsanwalt erteilen, gerichtet einmal auf die Beseitigung der Verletzung und ein zweites Mal auf die außergerichtlichen Kosten. Die Hauptforderung und die von ihr abhängenden Nebenforderungen sind deshalb gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu betrachten. Weitere außergerichtliche Gebühren kann die Klägerin daher nicht beanspruchen.