1. Formerfordernisse
Das LAG Berlin-Brandenburg hat zunächst feststellt, dass der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes zulässig war, weil die Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats fällig gewesen sei. Gem. § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich – was hier wohl der Fall gewesen ist – die Gerichtsgebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert richteten oder es an einem solchen Wert fehlte. Gem. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG sind antragsberechtigt der Rechtsanwalt – hier die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats –, der Auftraggeber oder ein erstattungspflichtiger Gegner. Ist einem Beteiligtem PKH oder VKH bewilligt worden, hat auch die Staatskasse ein Antragsrecht. Gem. § 33 Abs. 2 S. 1 RVG ist der Antrag erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist.
2. Fälligkeit der Anwaltsvergütung
Die Fälligkeitstatbestände sind in § 8 RVG geregelt. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG regelt zwei allgemeine Fälligkeitstatbestände, die hier wohl nicht erfüllt waren. Hinsichtlich der Tätigkeit des Anwalts in einem gerichtlichen Verfahren zählt § 8 Abs. 1 S. 3 RVG drei weitere Fälligkeitstatbestände auf, von denen das LAG Berlin-Brandenburg den letzten Tatbestand geprüft hat. Danach ist die Vergütung auch fällig, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Hierfür genügt nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg ein (mehr als) drei Monate andauernder Stillstand des Verfahrens. Dafür bedürfe es einer förmlichen Ruhensanordnung des Gerichts i.S.v. § 251 ZPO nicht. Vielmehr genüge es, wenn das Gericht zu erkennen gegeben habe, dass es das Verfahren von sich aus bis auf Weiteres nicht betreiben wolle. Diese Voraussetzungen haben hier nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg vorgelegen. Es sei nämlich beantragt worden, das Verfahren terminlos zu stellen und den bereits anberaumten Verhandlungstermin wegen der Anrufung einer eingerichteten Einigungsstelle aufzuheben. Dem habe das ArbG Berlin entsprochen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat ferner darauf hingewiesen, dass die Beteiligten das Verfahren auch nach über einem Jahr nicht wieder aufgerufen hätten.
3. Bemessung des Gegenstandswertes
Ohne eine entsprechende Rechtsvorschrift zu nennen, hat das LAG Berlin-Brandenburg ferner ausgeführt, der verfahrensgegenständliche Streit der Beteiligten über die Untersagung von Verstößen gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG stelle eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit dar. Damit stellt das LAG auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 S. 2 letzter Hs. RVG ab. Je nach Umfang und Bedeutung der Maßnahme sei der dort genannte "Hilfswert" (von 5.000,00 EUR), ein Vielfaches oder ein Bruchteil davon anzusetzen. Aspekte, die zur Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen können, seien insoweit die Dauer und die Bedeutung der Maßnahme sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen und die Anzahl der von der Maßnahme betroffenen Belegschaftsmitglieder.
In Anwendung dieser Grundsätze hat hier das LAG Berlin-Brandenburg einen Gegenstandswert von insgesamt 60.000,00 EUR als gerechtfertigt angesehen. Dies hat das LAG damit begründet, das zu sichernde Mitbestimmungsrecht diene verschiedenen Rechten der Belegschaftsmitglieder, u.a. dem Persönlichkeitsschutz. Der Einsatz der technischen Einrichtungen habe eine sehr große Anzahl von Personen betroffen und sei von ganz erheblicher Bedeutung für die Beteiligten und die betroffene Belegschaft. Damit hat das LAG im Ergebnis den vom ArbG Berlin festgesetzten Gegenstandswert verdoppelt.