1. Fall 1
Das Prozessgericht beraumt in einem Zahlungsrechtsstreit über 20.000,00 EUR Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15.1., 9.00 Uhr an. Dem Klägervertreter, der die Klageschrift eingereicht hatte, wird von der Geschäftsstelle des Gerichts versehentlich zu diesem Tag auf 12.00 Uhr geladen, während der Beklagtenvertreter zur richtigen Terminsstunde geladen wurde. Zu dem angesetzten Termin erscheint nach Aufruf der Sache lediglich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten. Als nach Ablauf einer Wartefrist von 15 Minuten der Klägervertreter immer noch nicht erschienen war, erörtert der Richter die Sach- und Rechtslage mit dem Beklagten und weist diesen darauf hin, dass nach derzeitigem Verfahrensstand die Klage begründet und die Einwendungen des Beklagten unerheblich seien. Hieraufhin erklärt der Beklagtenvertreter, er stelle keinen Antrag. Der Rechtsanwalt entfernt sich aus dem Sitzungssaal. Der Richter schließt die mündliche Verhandlung in dieser Sache.
Als der Prozessbevollmächtigte des Klägers um 11:50 Uhr erscheint, bemerkt er, dass "sein" Rechtsstreit auf dem Terminzettel bereits durchgestrichen ist. Der Rechtsanwalt betritt den Sitzungssaal, in dem sich der Richter noch befindet, der die Protokolle durchsieht. Der Richter erklärt dem Klägervertreter, der Termin in diesem Rechtsstreit sei längst beendet, die Ladung zur falschen Terminsstunde beruhe leider auf einem Irrtum der Geschäftsstelle. Einige Tage später zahlt der Beklagte die rechtshängige Klageforderung an den Kläger, sodass dieser schriftsätzlich die Erledigung der Hauptsache anzeigt. Nach Erlass eines Kostenbeschlusses im schriftlichen Verfahren, nach dem dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, ist das Verfahren beendet.
Welche Gebühren und Auslagen sind den beteiligten Rechtsanwälten angefallen?
II. Fall 2
Rechtsanwalt X ist dem Kläger in dem vor dem AG Berlin-Mitte anhängigen Rechtsstreit im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Nach Beendigung dieses Rechtsstreits hat Rechtsanwalt X gem. § 55 Abs. 1 RVG die Festsetzung der ihm aus der Landeskasse zustehenden Vergütung beantragt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Festsetzung einer von Rechtsanwalt X ebenfalls beantragten 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV i.H.v. 222,00 EUR wegen fehlender Mitwirkung des Rechtsanwalts am Abschluss des Einigungsvertrages abgesetzt, die übrigen Gebühren und Auslagen hingegen festgesetzt. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts X, der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat, hat der Amtsrichter nach Anhörung des Bezirksrevisors als Vertreter der Landeskasse die Einigungsgebühr festgesetzt. Dieser Beschluss wurde dem Bezirksrevisor am 3.1. zugestellt. Am 13.1. reicht der Bezirksrevisor eine von ihm selbst gefertigte und unterschriebene Beschwerdeschrift zu den Gerichtsakten ein, mit der er die Absetzung der Einigungsgebühr erstrebt. Der Amtsrichter hilft der Beschwerde nach Anhörung des Rechtsanwalts X nicht ab und legt die Akten dem Beschwerdegericht, dem LG Berlin, zur Entscheidung vor, wo sie am 10.2. eingehen.
Welches Vorbringen des Rechtsanwalts hat am ehesten Erfolg und führt zur Zurückweisung der Beschwerde des Bezirksrevisors?