Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (BFH, Beschl. v. 29.6.2015 – III S 12/15). Da für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen und auch für die Bestimmung der Anwaltskosten dieselbe Angelegenheit besteht (§ 16 Nr. 3a RVG), bedarf es auch im Fall der Zurückweisung des Antrags keiner Kostengrundentscheidung (BayObLG AGS 2019, 294 = NJW-RR 2019, 957).

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