Der Antragsteller hatte gegen das gegen den Kläger ergangene Urteil des FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese anschließend begründet. Gleichzeitig hat der Antragsteller auch beantragt, den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 9, 33 RVG vorläufig festzusetzen. Zur Begründung führte er an, die Anwaltskosten wolle er vorschussweise geltend machen. Das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag ergebe sich aus den §§ 9, 33 RVG.

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