1. Ein Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit von einer Zulassungsentscheidung des Gerichts abhängig ist, muss durch dessen besondere Entscheidung ausdrücklich im Tenor oder zumindest erkennbar in den Entscheidungsgründen zugelassen sein. Fehlt ein solcher Ausspruch über die Zulassung, ist das Rechtsmittel in der Entscheidung nicht zugelassen worden.
  2. Allein die Beifügung einer auf die Möglichkeit der Beschwerde hinweisenden Rechtsmittelbelehrung genügt für eine Zulassungsentscheidung nicht.
  3. Wird das Rechtsmittelverfahren durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Gerichts veranlasst, ist regelmäßig von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren abzusehen.

BFH, Beschl. v. 30.8.2023 – X B 63/23 (AdV)

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