Nach Auffassung des OLG hätte das AG dem Betroffenen danach vor der Anordnung des Sachverständigengutachtens rechtliches Gehör gewähren müssen, da bereits bei der Erteilung des Gutachtenauftrags absehbar sei, dass die zu erwartenden Kosten das im Bußgeldbescheid festgesetzte Bußgeld wesentlich übersteigen würden; tatsächlich übersteigen die angefallenen Sachverständigenkosten das angeordnete Bußgeld um das 27-Fache.

Die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs stellt nach Ansicht des OLG eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG dar. Diese sei für die Entstehung der Sachverständigenkosten auch kausal gewesen. Hierfür spreche zum einen das Prozessverhalten des Betroffenen bis zur Anordnung des Sachverständigengutachtens, da dieser zwar die Reduzierung der Geldbuße erstrebt, das Vorliegen eines von ihm begangenen Abstandsverstoßes jedoch nicht in Abrede gestellt habe. Zum anderen sei die Rücknahme des Einspruchs unmittelbar nach Kenntniserlangung von der Beauftragung des Sachverständigen – nach dem Vortrag des Verteidigers hat der Betroffene erst im Rahmen des Telefonats mit dem Amtsrichter am 31.1.2023 von der Beauftragung des Sachverständigen erfahren – erfolgt, was dafür spreche, dass die entsprechenden Kosten bei rechtzeitiger Gewährung rechtlichen Gehörs nicht angefallen wären. Der Rechtsverstoß sei somit i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG kausal für die Entstehung der Sachverständigenkosten.

Das OLG hat daher die Kostenrechnung vom 9.2.2023 um die geltend gemachten Sachverständigenkosten gekürzt, sodass lediglich die Kosten für die Zurücknahme des Einspruchs i.H.v. 17,00 EUR sowie die Kosten für eine förmliche Zustellung i.H.v. 3,50 EUR, mithin insgesamt 20,50 EUR verblieben.

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