§ 41 Abs. 5 GKG; §§ 556d Abs. 1, 556g Abs. 1a S. 1 BGB
Leitsatz
§ 41 Abs. 5 GKG gilt nicht – auch nicht analog – für den Gebührenstreitwert von Klagen auf Feststellung einer Überschreitung der gem. § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miete.
KG, Beschl. v. 6.11.2023 – 8 W 53/23
I. Sachverhalt
Die Klägerin hatte vor dem AG auf Auskunft nach § 556g Abs. 1a S. 1 BGB geklagt. Es kam dann später zu einem Vergleich, in dem sich die Parteien auch über die Höhe der Miete verglichen haben. Das AG war hinsichtlich der Feststellung der Miethöhe in analoger Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG vom Jahreswert ausgegangen und hat hiervon 10 % für den Auskunftsantrag sowie für den überschießenden Vergleich den 17-fachen Monatsbetrag angesetzt. Der dagegen eingelegten Streitwertbeschwerde hat das LG nicht abgeholfen. Es hat jedoch die weitere Beschwerde zugelassen. Auf die weitere Beschwerde hin hat das KG den Wert der Klageforderung auf 3.710,44 EUR angehoben und den Mehrwert des Vergleichs auf 20.549,76 EUR
II. Weitere Beschwerde ist zulässig
Die weitere Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthaft, weil das LG sie zugelassen hat und der Beschwerdegegenstand – die mit der Beschwerde erstrebte Gebührendifferenz – 200,00 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG). Die weitere Beschwerde ist auch zulässig, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beschwerde gem. § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen erhoben hat und das Rechtsmittel formgerecht und innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 S. 6 GKG eingelegt worden ist.
III. Bewertung des Auskunftsanspruchs
Das LG hat als Gebührenstreitwert für den Klageantrag auf Auskunft zu Recht (nur) 10 % des Wertes einer Klage auf Feststellung einer Überschreitung der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miete angesetzt. Der Wert eines Auskunftsanspruchs ist in der Regel mit 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH MDR 2018, 767). Das LG hat zu Recht den unteren Rand dieser Spanne angesetzt, weil eine Belehrung gem. § 556g Abs. 1a S. 1 BGB nicht erfolgt war und die Ausnahmetatbestände, zu denen die Klägerin Auskunft begehrt hat, daher erst nach Ablauf der Frist des § 556g Abs. 1a S. 3 BGB erheblich werden konnten.
IV. Feststellungsantrag ist für die Zukunft mit dem dreieinhalbfachen Jahreswert anzusetzen
Der Wert eines solchen Feststellungsantrages ist entgegen dem angefochtenen Beschluss hier nicht mit dem Jahresbetrag der Überschreitung, sondern mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Überschreitung zu bemessen.
Die angefochtene Wertfestsetzung stützt sich zu Unrecht auf § 41 Abs. 5 GKG.
Gem. § 41 Abs. 5 GKG in der aufgrund des KostRÄG 2021 seit dem 1.1.2021 geltenden Fassung ist für den Streitwert bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag des Erhöhungsbetrages und bei der Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung maßgebend. Bei einem Feststellungsantrag zu § 556d Abs. 1 BGB geht es aber weder um eine Mieterhöhung noch um eine Mietminderung (gem. § 536 BGB), sondern der Antrag zielt auf eine andersartige Herabsetzung der vereinbarten Miete und wird daher vom Wortlaut des § 41 Abs. 5 GKG nicht erfasst.
Der Streitwert des Feststellungsantrages ist auch nicht in analoger Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag des streitigen Differenzbetrages begrenzt (BGH, Urt. v. 18.5.2022 – VIII ZR 382/21, juris Rn 54; OLG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2023 – 4 W 23/23, GE 2023, 797; LG Berlin ZMR 2023, 461; LG Berlin ZMR 2023, 239; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 53. Aufl., 2023, § 41 GKG Rn 62 "Feststellung"; Schneider, AGS 2023, 184; ebenso zu § 41 Abs. 5 GKG a.F.: BGHZ 225, 352 Tz. 117; Senat, Beschl. v. 28.4.2022 – 8 W 12/22; a.A. KG ZMR 2023, 30; LG Berlin WuM 2023, 419, Revision anhängig zu VIIII ZR 135/23; LG Berlin GE 2023, 1006, Revision anhängig zu VIIII ZR 211/23; BeckOK BGB/Schüller, 66. Ed., Stand: 1.5.2023, § 556g Rn 35b).
Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zu Grunde liegenden – Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und auf Grund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (BGH MDR 2026, NZM 2016, 890, Rn 10).
Eine solche planwidrige Regelungslücke ist hier nicht festzustellen.
In der Begründung zur Neufassung des § 41 Abs. 5 GKG durch das KostRÄG 2021 (BT-Drucks 19/23484, 53) heißt es:
Zitat
"§ 41 GKG trifft Regelungen hinsichtlich des Streitwerts bei Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen. Die Regelung ...