1. Kein Vertretungszwang
Die Streitwertbeschwerde des Klägers war nach Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg nicht schon deshalb unzulässig, weil der Kläger sie persönlich erhoben hat, ohne durch einen gem. § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vertreten zu sein. Das OVG hat sich auf die Vorschrift des § 66 Abs. 5 S. 1 GKG bezogen, die über die Verweisung in § 68 Abs. 1 S. 5 GKG auf Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung entsprechend anzuwenden ist. Danach können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Das OVG Berlin-Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass diese im GKG enthaltene kostenrechtliche Regelung den Vorschriften der einzelnen Prozessordnungen – hier etwa § 67 Abs. 4 VwGO betreffend den Vertretungszwang – vorgehe (s. auch VGH Mannheim VBlBW 2018, 206; VGH Kassel NVwZ-RR 2012, 99; OVG Bautzen, Beschl. v. 20.6.2012 – 4 E 31/12; VGH München, Beschl. v. 28.10.2011 – 11 CE 11.2433; OVG Koblenz DVBl 2010, 734 = AG kompakt 2010, 59 = LKRZ 2010, 257).
Dieser Vorrang ergibt sich – ohne dass dies vom OVG Berlin-Brandenburg erwähnt worden wäre – aus der Regelung in § 1 Abs. 5 GKG. Danach gehen die Vorschriften des GKG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
2. Beschwerdewert
Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss – wie es § 68 Abs. 1 S. 1 GKG erfordert – 200,00 EUR übersteigen. Unabhängig von dem Beschwerdewert wäre die Beschwerde auch dann zulässig gewesen, wenn das VG sie in der angefochtenen Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hätte. Das war hier nicht geschehen.
Für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes hat das OVG Berlin-Brandenburg die Gerichtskosten nach dem vom VG Berlin festgesetzten Streitwert i.H.v. 5.000,00 EUR den Gerichtskosten gegenübergestellt, die nach dem vom Kläger begehrten Streitwert i.H.v. nur 2.500,00 EUR angefallen wären. Da der Kläger seine Klage vor dem VG Berlin zurückgenommen hatte, fiel eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 5111 GKG KV i.H.v. 161,00 EUR an. Bei einem Streitwert von 2.500,00 EUR würde diese Gebühr 119,00 EUR betragen. Die von dem Kläger begehrte Herabsetzung des Streitwertes würde somit nur eine Reduzierung der Gerichtskosten i.H.v. 42,00 EUR zur Folge haben. Damit hat der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht überstiegen.
3. Streitwertfestsetzung zutreffend
Das VG Berlin hatte den Streitwert entsprechend dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Dies war nach Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg richtig, weil der Sach- und Streitstand vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes – grds. nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung der Sache zu bemessenden Streitwertbestimmung des § 52 Abs. 1 GKG – geboten hat.
Für die Halbierung dieses Auffangwertes hatte sich der Kläger auf verschiedene Gerichtsentscheidungen berufen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass die dort vorgenommene Halbierung des Auffangstreitwertes in jenen Fällen darauf basiert habe, dass es sich jeweils um Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehandelt hat. Damit habe die Unterschreitung des Regelwerts der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung Rechnung getragen.