Der Angeklagte sei im Urteilszeitpunkt 18 Jahre und vier Monate, heute sei er 18 Jahre und zehn Monate alt. Er sei schuldenfrei. Im Zeitpunkt des genannten Urteils sei der Angeklagte einer ungelernten Tätigkeit in einem Malerbetrieb nachgegangen. Heute habe er einen Minijob als Verkäufer in einer Tankstelle. Bei einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden verdiene er aktuell monatlich 500,00 EUR. Er wohne weiterhin mietfrei bei seinen Eltern und zahle ebenfalls weiterhin monatlich lediglich ein Kostgeld i.H.v. 150,00 EUR. Er war und sei uneingeschränkt arbeitsfähig und beabsichtige, künftig auch in Vollzeit zu arbeiten. Aktuell habe er sich um eine entsprechende Arbeitsstelle beworben.
Vor diesem Hintergrund sei unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten im Zeitpunkt der angegriffenen Kostenentscheidung und bei der gebotenen zukunftsorientierten Betrachtungsweise eine dem Erziehungsgedanken schadende finanzielle Belastung durch die getroffene Kostenentscheidung nicht zu befürchten. Der Angeklagte sei zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung berufstätig gewesen und habe nur geringe Ausgaben für seinen Lebensunterhalt. Gründe, warum für die Zukunft von einer nur eingeschränkten Erwerbstätigkeit auszugehen sein sollte, würden sich nicht aus der damaligen Aktenlage ergeben. Dass eine Kostentragungspflicht eine zusätzliche Belastung darstelle, liege zwar in der Natur der Sache. Diese habe das AG jedoch auch berücksichtigt und keine über die verhängte Rechtsfolge hinausgehende Maßnahme angeordnet. Die sich aus der Gesamtschau von Rechts- und Kostenfolge ergebende Belastung sei vorliegend angesichts der im Urteil festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers damit nicht derart gravierend, dass sie den Grad einer eigenständigen weiteren Strafe erreicht. Dass der Angeklagte die Kosten des durch seine Straffälligkeit verursachten Strafverfahrens zu tragen habe, sei vorliegend vielmehr allein die gesetzmäßige Konsequenz einer auf dem eigenen Fehlverhalten beruhenden Verurteilung.
Die spätere Beendigung der Tätigkeit im Malerbetreib durch den Beschwerdeführer und die Aufnahme eines Minijobs führt angesichts § 464 Abs. 3 S. 2 StPO zu keiner anderen Bewertung. Die Kammer erlaubt sich gleichwohl die Anmerkung, dass auch unter Zugrundelegung des aktuellen Einkommens i.H.v. monatlich 500,00 EUR angesichts der nur geringen Ausgaben des Beschwerdeführers für seinen Lebensunterhalt und seiner weiterhin bestehenden uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit, die auch eine Arbeit in Vollzeit erlaubt, worum sich der Angeklagte nunmehr auch bemüht, ein ausnahmsweises Absehen von der Kostentragungspflicht aus pädagogischen Gründen nicht angezeigt sei. Tatsächlich biete die Kostenbelastung dem Angeklagten, der bislang mit Blick auf seine Ausbildung kaum Durchhaltevermögen erkennen lasse und dessen beruflicher Lebensweg bislang unstet gewesen sei, die Chance, auch selbst die Notwendigkeit der Aufnahme einer Arbeit von nicht nur geringem Umfang oder einer Ausbildung zu erkennen und sich hierzu zu motivieren.