Vorliegend sollen die im Gesetz dargelegten Voraussetzungen im Einzelnen besprochen werden. Zunächst einmal die gesetzliche Formulierung, wie sie § 1 BerHG benennt.
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§ 1 Voraussetzungen
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
1. Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,
2. keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3. die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
Das Gesetz verlangt also zunächst einmal verschiedene Voraussetzungen, damit der Bürger überhaupt in den Genuss der staatlichen Beratungshilfe kommen kann. Diese Voraussetzungen hat einerseits das Gericht, andererseits auch der Anwalt zu prüfen.
Achtung: Der Beratungssuchende kann den Anwalt auch unmittelbar aufsuchen. Leistet dieser daraufhin die Beratung und versucht dann innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 4 Wochen Frist (dazu später) die staatliche Bewilligung nachträglich herbeizuführen, ist stets § 4 Abs. 6 BerHG zu beachten. Dieser besagt:
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§ 4 Verfahren
(…)
(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.
Dabei ist das Wort "können" als "müssen" zu interpretieren, will sich der Anwalt nicht selbst in Gefahr bringen, seine Vergütung zu riskieren. Denn hier gilt es, § 8a BerHG zu beachten. Wird danach im Fall nachträglicher Antragstellung Beratungshilfe nicht bewilligt, kann die Beratungsperson zwar von den Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie diese bei der Mandatsübernahme hierauf hingewiesen hat. Sie gilt allerdings dann nicht, wenn der Anwalt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung nicht vorlagen.
M.a.W.: Wurden die Voraussetzungen an dieser Stelle nicht geprüft, könnte eine Nichtbewilligung finanzielle Folgen haben!