An dieser Stelle sprechen wir von den sog. subjektiven Voraussetzungen der Beratungshilfe. Die subjektiven Voraussetzungen zur Gewährung von Beratungshilfe betreffen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG wird Beratungshilfe dann gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. § 1 Abs. 2 BerHG verweist hierbei auf die Bestimmungen des PKH-Rechts. Nur wenn die Voraussetzungen zur Gewährung von ratenfreier PKH vorliegen, wird Beratungshilfe gewährt. Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens, des zumutbar einzusetzenden Vermögens sowie die Frage, ob Raten zu zahlen wären, orientiert sich damit an § 115 ZPO. Dieser legt fest, inwieweit der hilfsbedürftige Rechtsuchende sein Einkommen und sein Vermögen für die Beratungshilfekosten einzusetzen hat, die ihm voraussichtlich entstehen werden. Beratungshilfe wird final dann nur gewährt, wenn das ermittelte einzusetzende Einkommen weniger als 20,00 EUR beträgt, die Berechnung des hälftigen verbleibenden Resteinkommens nach den Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO daher unter 10,00 EUR verbleibt (und somit keine Ratenzahlung zu erfolgen hätte) und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.
Die Berechnung der Ratenhöhe erfolgt dadurch, dass das ermittelte Resteinkommen halbiert wird und die sich so ergebende Monatsrate auf volle EUR abgerundet wird. Es ist auf die Einkommens- und Vermögenslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Beratungshilfe abzustellen. Gem. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO hat der Rechtsuchende sein frei verfügbares Einkommen einzusetzen. Hierzu zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der Einkommensbegriff knüpft an denjenigen des Sozialhilferechts an (vgl. insoweit § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII), da die PKH/VKH eine Form der staatlich gewährten Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ist. Gem. § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind dabei jedoch Leistungen nach dem SGB XII und Grundrenten nach dem BVG ausdrücklich ausgenommen. Gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO sind von dem ermittelten Einkommen bestimmte Beträge abzuziehen. Dieser verweist auf die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge. Vom Einkommen sind sodann also i.d.R. (stark vereinfacht ausgedrückt) Miete, sonstige berücksichtigungsfähige Posten sowie dann die sog. PKH-Freibeträge abzuziehen. Arbeitet der Rechtsuchende, so ist ein entsprechender Mehrbetrag zu berücksichtigen, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO. Hier erfolgt für Erwerbstätige über die notwendigen berufsbedingten Aufwendungen (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) hinaus ein weiterer Abzug für einen Mehraufwand, der mit der Erwerbstätigkeit verbunden ist, i.H.d. sog. Erwerbstätigenbonus. Dieser wird neben den gem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII berücksichtigten mit der Erzielung des Einkommens verbundenen tatsächlichen Ausgaben gewährt. Neben dem Einkommen findet auch eine Prüfung des Vermögenseinsatzes statt. Vorhandenes Vermögen kann jedoch nur dann eingesetzt werden, soweit dieses durch Veräußerung, Belastung oder Beleihung oder auf andere Weise in flüssige Geldmittel umgesetzt werden kann. Kleinere Beträge dürfen dem Rechtsuchenden dabei belassen werden. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist es, dass (nur) der bedürftige Rechtsuchende, der keine anderen Hilfemöglichkeiten einerseits, keine finanziellen Möglichkeiten andererseits hat, den rettenden Anspruch auf Beratungshilfe hat, um so seine berechtigten Interessen rechtlich zu verfolgen. In den letzten Jahren ist der Kreis der Bezugsberechtigten stets größer geworden. Das BerHG sichert damit den Bürgern mit niedrigem oder keinem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im sog. obligatorischen Güteverfahren zu.
Zum 1.1.2024 wurden ebenfalls die PKH-Freibeträge angepasst. Die maßgebenden Beträge nach der PKH-Bekanntmachung zu § 115 ZPO, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Parteien abzusetzen sind, lauten für 2024 (für den Bund):
für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, |
282,00 EUR |
für Partei, Ehegatte oder Lebenspartner |
619,00 EUR |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene |
496,00 EUR |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder 15–18 Jahre |
518,00 EUR |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder 7–14 Jahre |
429,00 EUR |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis 6 Jahren |
393,00 EUR |
Hierbei ist anzumerken, dass für die Landkreise Fürstenfeldbruck, Starnberg, München und die Stadt München sogar spezifische höhere Freibeträge festgelegt wurden. Auch wurde die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11.2.1988 im Dezember 2022 geändert und schafft auch hier mehr Bezugsberechtigte.
Letztlich "positiv" für den Bürger – sollte man meinen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der Einkom...