An dieser Stelle sprechen wir von den sog. objektiven Voraussetzungen der Beratungshilfe.
Folgende Voraussetzungen müssen nach § 1 BerHG gegeben sein:
Hilfe für die |
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Wahrnehmung von Rechten |
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außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO) |
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wird gewährt, wenn |
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keine andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme zuzumuten ist, |
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(keine solche ist die pro bono Beratung oder die Vereinbarung eines Erfolgshonorars) und |
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die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint. |
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1. Rechtswahrnehmung
Rechtswahrnehmung bedeutet, dass nicht jeder allgemeine Rat von der Beratungshilfe abgedeckt sein soll, auch wenn das Rechtsgebiet, für das Beratungshilfe beansprucht werden soll, grds. in den Bereich des BerHG fällt, sondern nur, wenn es notwendig ist und es sich um hierbei um Probleme handelt, wo juristischer Rat unumgänglich ist.
Dabei ist eines klar: Jedes tagtägliche Geschäft lässt sich von einem Juristen durchaus rechtlich betrachten. I.S.d. Beratungshilfe muss dieses Rechtsproblem aber stets im Vordergrund stehen, nicht nur nebensächlicher Art sein. § 1 BerHG nennt die Wahrnehmung von Rechten als Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe, stellt dabei vordringlich auf die Inanspruchnahme der Beratungshilfe ab. Es muss sich um eine Wahrnehmung vordringlicher Rechte i.S.d. Wahrnehmung von Rechten handeln. Der Wahrnehmung von Rechten muss zwangsläufig eine rechtliche Bewertung komplexer Lebenssachverhalte vorausgehen.
Keine Rechtswahrnehmung liegt bspw. dann vor, wenn
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nur eine allgemeine Lebenshilfe, z.B. Schreib-/Formulierungshilfe gewünscht ist (dies mag gerade im Sozialbereich zu fließenden Grenzen führen; das BVerfG hat mehrfach bestätigt, dass solche Hilfen eben tatsächliche, aber keine rechtlichen Hilfen darstellen); |
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nur eine Interessen-, Lebensberatung erfolgen soll; |
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nur (reine) Tatsachenklärung erfolgen soll; |
Beispiel
Ein Mietvertrag wird vor Erlass eines Bescheides gefordert. Der Bürger sucht einen Anwalt auf, dieser reicht das Dokument nach.
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eine rechtliche Problematik noch gar nicht eingetreten ist (Präventivberatung); |
Beispiel
Der Student möchte sich über die Folgen einer beabsichtigten Teilnahme an einer Demo erkundigen.
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nur wirtschaftlichen Fragen vorliegen; |
Beispiel
Der Rechtsuchende und Schuldner Max Mustermann kann nicht zahlen; er sucht einen Anwalt auf, damit dieser bei seinem Gläubiger um Ratenzahlung oder um ein Zahlungsmoratorium nachsucht.
Hinweis: Es gibt insoweit "kein Recht" auf Ratenzahlung, nur sittlich-moralische Aspekte.
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nur eigene wirtschaftliche Vorteile verfolgt werden. |
Allgemeine Lebenshilfe fällt daher nicht unter das BerHG. Hier liegt der Schwerpunkt generell nicht in der rechtlichen Erörterung. Genau diese wird jedoch in der Beratungshilfe gefordert (vordergründige Rechtsberatung oder komplexe juristische Rechtsfragen).
2. Beratung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens
Die Beratungshilfe muss außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens stattfinden. Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gleichzusetzen mit außerhalb während eines gerichtlichen Verfahrens geht zu weit. Hierfür findet sich im Gesetz selbst keine Grundlage. Aber keine Sorge, ein Schlupfloch bleibt dennoch: Beratungshilfe dient der Vermeidung gerichtlicher Verfahren. Mit diesem Sinn und Zweck lässt sich dann doch noch das ein oder andere glaubhaft darlegen!
Ein nicht unbeachtlicher Teil der Rspr. neigt nämlich dazu, § 1 BerHG dahingehend auszulegen und Beratungshilfe gerade dann zu bewilligen, wenn der Antragsteller versucht, sich am Rechtstreit nicht zu beteiligen. Begründet wird dies u.a. damit, dass so ggf. der Fortgang eines (teureren) Rechtstreites vermieden werden kann. Als Beispiel darf hier Beratungshilfe zur Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels oder Beratungshilfe zwischen den Instanzen genannt sein.
Der BGH hat hierzu – in einer Entscheidung zur PKH allerdings – am 25.4.2007 in den Gründen angemerkt, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten und die Beratung über die Einlegung eines Rechtsmittels außergerichtliche Tätigkeiten seien, für deren Finanzierung staatliche Hilfe nur nach dem BerHG gewährt werden könne.
3. Fehlende Mutwilligkeit
Die Rechtswahrnehmung bzw. sogar bereits die Inanspruchnahme der Beratungshilfe darf nicht mutwillig erscheinen. Mutwillig ist ein Antr...