Das LAG Brandenburg hat die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben.
1. Verlust der eingelegten Berufung
Das LAG Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung zunächst festgestellt, dass die Berufungsklägerin der eingelegten Berufung für verlustig erklärt werde. Dies ergebe sich aus § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO, nach der die Rücknahme den Verlust der eingelegten Berufung zur Folge hat.
2. Kostenfolge
Die Zurücknahme der Berufung hat gem. § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.
b) Gesetzliche Sonderregelung
Dies gilt nach den Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg jedoch nur vorbehaltlich gesetzlicher Sonderregelungen oder einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung. Eine solche Sonderregelung ergibt sich nach Auffassung des LAG aus § 98 ZPO, wonach die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Welche der konkurrierenden Kostenregelungen gilt, bestimmt sich nach den Ausführungen des LAG nach den Umständen des Einzelfalls. Deshalb sei im Verhältnis zwischen den einschlägigen Vorschriften in § 98 ZPO einerseits und § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO andererseits zu differenzieren.
Bei einem gerichtlichen Vergleich in einem anderen Verfahren sei § 98 ZPO auch auf das durch Rücknahme beendete Berufungsverfahren anzuwenden, wenn sich der Rechtsmittelführer in dem Vergleich zur Rücknahme des Rechtsmittels verpflichtet habe. Die damit konkurrierende Vorschrift des § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO zur Kostenfolge bei Rücknahme der Berufung sei in einem solchen Fall nicht anzuwenden, obwohl prozessrechtlich erst die erklärte Rücknahme das Verfahren beende. Dies hat das LAG damit begründet, die Parteien hätten schon mit dem Vergleichsschluss den Streit beenden wollen. Da der Vergleich nach dem Parteiwillen den Rechtsstreit habe beenden sollen, gelte allein die Regelung des § 98 ZPO. Diese Vorschrift sei anzuwenden, wenn die Parteien in dem in einem anderen Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich zur Kostenfrage nichts gesagt haben, es sei denn, es lägen dem entgegenstehende Umstände vor, was hier nicht der Fall sei.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass der BGH für die in einem außergerichtlichen Vergleich übernommene Verpflichtung zur Berufungsrücknahme bzw. zur Zurücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde die vorrangige Anwendbarkeit von § 98 ZPO anerkannt habe (BGH NJW 1989, 39; BGH NJW-RR 2006, 1000). Dies gilt nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg auch für einen Gesamtvergleich in einem Gerichtsverfahren, durch den weitere Verfahren miterledigt würden.
Demgegenüber ist die gesetzliche Regelung in § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO nach den weiteren Ausführungen des LAG dann vorrangig, wenn der Vergleich die Anerkennung des angefochtenen Urteils zum Inhalt habe (s. auch BGH NJW 1989, 39). Eine solche Fallgestaltung habe hier jedoch nicht vorgelegen, weil die Beklagte in dem Vergleich dem weiteren Berichtigungsbegehren der Klägerin hinsichtlich des Zeugnisses zugestimmt habe.
3. Keine Kostenregelung durch Auslegung
Abschließend hat das LAG Berlin-Brandenburg darauf hingewiesen, dass sich dem Vergleich auch durch Auslegung eine Kostenregelung der Parteien nicht entnehmen lässt.