1. Gesetzliche Regelungen
Gem. § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag eines Antragsberechtigten durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Gem. § 33 Abs. 2 S. 1 RVG ist der Antrag erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist, was hier gem. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG der Fall war, weil der Rechtsbeschwerdebezug durch die Entscheidung des BGH beendet war. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin gehörte auch zu den in § 33 Abs. 2 S. 2 RVG aufgeführten Antragsberechtigten.
2. Voraussetzungen für die Wertfestsetzung
Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Gegenstandswertes lagen hier nach Auffassung des – Einzelrichters des – BGH vor. Für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, werden – so der BGH – die Gebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben. Gerichtsgebühren entstünden nur, wenn die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen werde. Ihre Höhe bestimme sich in einem solchen Fall nach den wertunabhängigen Festgebühren der Handelsregistergebührenverordnung (s. Nr. 19123 GNotKG KV).
3. Gebührenbestimmung nach billigem Ermessen
Der für die Anwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Gegenstandswert bestimmt sich nach den weiteren Ausführungen des BGH nach § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG. Diese Regelungen seien für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, anwendbar. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass diese Vorschriften auch auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden seien, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben würden oder sich – wie hier – nicht nach dem Wert richteten (BGH RVGreport 2018, 280 [Hansens] = Rpfleger 2018, 508).
Somit war hier nach den weiteren Ausführungen des BGH der Gegenstandswert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er werde jedoch gem. § 23 Abs. 2 S. 2 RVG durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen sei der Gegenstandswert mit 5.000,00 EUR nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 5.000,00 EUR anzunehmen (s. § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG). Bei dieser Bestimmung seien die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit der Sache zu berücksichtigen (BAG NZA 2017, 514, 518).
a) Keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte
Nach Auffassung des – Einzelrichters des – BGH bestanden hier keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung des Interesses der Antragstellerin an der Eintragung ihrer Vereinigung im Handelsregister mit der benachbarten Sparkasse P. Die Eintragung habe nämlich keinen rechtsbegründenden Charakter und diene dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs und der Durchsetzung der Publizitäts- und Informationsfunktion des Handelsregisters. Der Umstand, dass mit der Eintragung für die Antragstellerin auch Erleichterungen bei dem Nachweis der Rechtsnachfolge im Rechtsverkehr einhergehen, ermöglicht nach den weiteren Ausführungen des BGH keine konkrete Schätzung, weil Anhaltspunkte für den Wert dieser Erleichterungen fehlen würden.
b) Keine Anwendung des § 105 Abs. 4 Nr. 4 Fall 3 GNotKG
Nach der in der Überschrift genannten Vorschrift beträgt der Geschäftswert bei der ersten Anmeldung einer juristischen Person 30.000,00 EUR. Diese Regelung war hier nach Auffassung des BGH im Rahmen der Ausübung des billigen Ermessens nicht heranzuziehen. Dies würde nämlich der in § 23 Abs. 3 S. 1 RVG enthaltenen Wertung des Gesetzgebers, der auf einige Bewertungsvorschriften des GNotKG, nicht jedoch auch auf § 105 GNotKG verweist, widersprechen.
c) Keine Abweichung vom Regelwert
Der BGH hat deshalb den in § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG genannten Regelwert von 5.000,00 EUR als Gegenstandswert festgesetzt. Einen Grund, nach Lage des Falls von einem höheren Gegenstandswert auszugehen, hat der BGH nicht gesehen. Die Sache habe keinen besonderen Umfang gehabt und habe auch keine besondere Schwierigkeit aufgewiesen.
d) Nichtvermögensrechtlicher Gegenstand
Abschließend hat der BGH offengelassen, ob die vorliegende Handelsregistersache einen nichtvermögensrechtlichen Gegenstand betroffen hat. Denn auch in diesem Falle wäre der Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 Fall 2 RVG auf 5.000,00 EUR festzusetzen.