Dem Verteidiger stehen nach Ansicht des AG auch im Rahmen einer auf die Haftbefehlsverkündung gem. § 115 StPO beschränkten Beiordnung sowohl die Terminsgebühr Nr. 4103 VV als auch die Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV und die Grundgebühr Nr. 4101 VV nebst Postentgeltpauschale zu.
Dies begründet das AG folgendermaßen: Teil 4 Abschnitt 1 VV regele die Vergütung des Verteidigers. Liege ein Verteidigungsverhältnis vor, mache es grds. keinen Unterschied, ob sich die Tätigkeit insbesondere auch in den Fällen des sog. Terminvertreters auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins beschränkt. Die Beiordnung, auch für einen Termin, begründe ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis in dessen Rahmen der Pflichtverteidiger die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen habe. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung dieses Verteidigers gegenüber dem Hauptverteidiger ließe eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechts des Angeklagten auf eine effektiven rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Verteidigung besorgen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2010 – 2 Ws 129/10, AGS 2011, 286; OLG München, Beschl. v. 23.10.2008 – 4 Ws 140/08, NStZ-RR 2009, 32 jeweils m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des AG auch für die Verteidigung im Rahmen einer Haftbefehlseröffnung nach § 115 StPO. Es bestehe nämlich kein sachlich gerechtfertigter Anlass, die Verteidigung im Verfahren nach § 115 StPO gebührenrechtlich anders zu beurteilen als eine solche im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Freiheit des Betroffenen stelle ein Grundrecht dar. Der in seinem Grundrecht durch die Haftanordnung verletzte Betroffene habe ein Recht auf effektive Verteidigung sowohl hinsichtlich des Tatvorwurfs als auch hinsichtlich der Annahme der Haftgründe (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 – 3 Ws 50/23, AGS 2024, 226; OLG Koblenz, Besch. v. 4.7.2024 – 2 Ws 412/24, AGS 2024, 357). Hier sei eine Erstberatung noch nicht erfolgt; daher sei – unabhängig von der später erfolgten Beiordnung eines Verteidigers für das Verfahren – eine umfassende Beratung zur Verteidigungsstrategie im Rahmen der Vorführung nach § 115 StPO zwingend geboten. Es sei zu entscheiden, ob der Beschuldigte sich durch eine Einlassung bereits zum frühen Zeitpunkt verteidigt und dadurch ggf. das Verfahren abkürzt oder wie sich eine geständige Einlassung auf die Frage einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls auswirken kann bzw. ob andere Umstände – hier eine geringe Tatbeute – eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls rechtfertigen könnten. Die gewählte Vorgehensweise kann sich nach Auffassung des AG ggf. bestimmend für das Verteidigungsverhalten im weiteren Verfahrensverlauf auswirken.