Der Rechtsanwalt wurde dem ehemaligen Angeklagten in einem wegen Bandendiebstahls geführten Verfahren V 1 am 7.2.2019 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Beschluss des LG wurde die Wirkung der Beiordnung nach Anklageerhebung auf hinzuverbundene Verfahren erstreckt. Durch Beschl. v. 4.3.2020 wurde das Verfahren gegen den ehemaligen Angeklagten dann während der Hauptverhandlung abgetrennt und später im Hinblick auf ein ebenfalls beim LG geführtes Ks-Verfahren gem. § 154 StPO eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 14.3.2020 hat der Rechtsanwalt die Festsetzung von Gebühren und Auslagen i.H.v. 10.881,84 EUR beantragt. Darin enthalten sind auch die Grundgebühr Nr. 4101 VV, die Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV und die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV für insgesamt 10 Verfahren, die die Staatsanwaltschaft mit Abschlussverfügung vom 28.5.2019 zum Verfahren V 1 hinzuverbunden hat. Die Gebühren und Auslagen sind antragsgemäß festgesetzt und ausgezahlt worden.
Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 hat der Rechtsanwalt zudem beantragt, ihm eine Pauschgebühr gem. § 51 RVG i.H.v. weiteren 2.000,00 EUR zu bewilligen. Im Rahmen des beim OLG anhängigen Pauschgebührenverfahrens hat der Bezirksrevisor beim LG dahingehend Stellung genommen, dass die Akten vor der Entscheidung über die Pauschgebühr zunächst der Bezirksrevisorin bei dem LG vorgelegt werden mögen. Die Bezirksrevisorin bei dem LG möge vorab prüfen, ob die Festsetzung mit der Erinnerung anzugreifen sei, da die gesetzlichen Gebühren und Auslagen unzutreffend festgesetzt worden seien. Gebühren und Auslagen für die hinzuverbundenen Verfahren könnten nicht verlangt werden, weil der Beschwerdeführer vor der Verbindung in jenen Verfahren gar keine Tätigkeit entfaltet habe. Der daraufhin mit Verfügung der Bezirksrevisorin bei dem LG vom 28.7.2022 angebrachten Erinnerung hat die Urkundsbeamtin des LG dann abgeholfen und durch Entscheidung vom 30.12.2022 wie beantragt einen Betrag von 4.438,70 EUR inklusive Umsatzsteuer zurückgefordert.
Daraufhin hat der Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 2.1.2023 im Pauschgebührverfahren zunächst beim OLG eine an den abgesetzten Betrag angepasste Pauschgebühr i.H.v. nunmehr weiteren 6.500,00 EUR (statt 2.000,00 EUR) gefordert. Außerdem hat er seinerseits Erinnerung gegen den Beschl. der Urkundsbeamtin v. 30.12.2022 erhoben. Auf diese Erinnerung hat die Einzelrichterin des LG den Beschl. v. 30.12.2022 durch den angefochtenen Beschluss unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsbehelfs dahingehend abgeändert, dass der Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 28.7.2022 nur teilweise abgeholfen wurde. Es seien lediglich Positionen aus dem Kostenantrag vom 14.3.2020 i.H.v. insgesamt 1.775,48 EUR inkl. Umsatzsteuer zurückzufordern. Denn in jenen Verfahren habe der Rechtsanwalt weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er vor der Verbindung bereits eine gebührenauslösende Tätigkeit entfaltet habe. Hiergegen richtet sich beim LG eingelegte Beschwerde des Pflichtverteidigers. In dieser vertritt er die Auffassung, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse in entsprechender Anwendung von § 20 GKG verwirkt sei. Die Beschwerde, die wegen grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter auf den Senat zu übertragen worden ist, hatte in der Sache keinen Erfolg.