Nach § 11 Abs. 5 RVG ist die Festsetzung der Anwaltsvergütung abzulehnen, soweit der Mandant Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Da es nach dem Wortlaut dieser Vorschrift genügt, dass der Mandant außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden "erhebt", ist von dem für die Festsetzung der Vergütung zuständigen Rechtspfleger eine Prüfung der Begründetheit der Einwendungen oder eine Aufforderung an den Mandanten, seine Einwendungen näher zu substantiieren, nicht zu verlangen; der Rechtspfleger hat auch keine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.7.2010 – 15 W 33/10

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?