Dem Kläger steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch nach den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG in voller Höhe zu.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund des Verkehrsunfalls entstanden ist. Zum Schaden der Klägerin in diesem Sinne zählen auch die vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Die Klägerin war grundsätzlich berechtigt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen und der Beklagten die hierdurch entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der Höhe in Rechnung zu stellen, in der sie nach dem RVG tatsächlich angefallen sind.
Die der Klägerin vorgerichtlich entstandenen und von der Beklagten zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten bemessen sich richtigerweise, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch abgerechnet, nach einem Gegenstandswert von 10.001,67 EUR. Der Berechnung des Geschäftswertes nämlich ist entgegen der Ansicht der Beklagten der in dem von der Klägerin vorprozessual eingeholten Gutachten festgestellte Wiederbeschaffungswert in Höhe von 9.900,00 EUR abzüglich eines Restwertes in Höhe von 1.500,00 EUR zugrunde zu legen.
Die Klägerin hat dieses Gutachten vorprozessual eingeholt und durfte darauf vertrauen, dass die im Gutachten getroffenen Feststellungen richtig sind. Eine offenkundige Fehlerhaftigkeit des Gutachtens liegt nicht vor, auch beruhen die Feststellungen des Sachverständigen nicht auf möglicherweise fehlerhaften Angaben der Klägerin. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten richtiger- und zulässigerweise einen Schaden unter Zugrundelegung der Feststellung der Werte in dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten geltend gemacht. Dieser Schaden bzw. diese Feststellungen sind danach folgerichtig auch als Gegenstandswert der Gebührenrechnung ihres Prozessbevollmächtigten zugrunde zu legen.
Soweit sich im Nachhinein, was zwischen den Parteien streitig ist, herausstellen sollte, dass die Feststellungen des vorgerichtlich eingeholten Gutachtens fehlerhaft sind, kann dies hinsichtlich der zu tragenden Rechtsanwaltskosten, jedenfalls soweit die Feststellungen im Gutachten nicht auf fehlerhaften Angaben des Geschädigten beruhen oder offensichtlich falsch sind, nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Vielmehr sind diese Kosten dann vom Schädiger bzw. der dahinter stehenden Versicherung zu tragen, da die Geltendmachung eines möglicherweise zu hohen Unfallschadens und die daraus resultierenden erhöhten Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG jedenfalls nicht schuldhaft von der Klägerin verursacht wurden und insoweit kein Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht vorliegt.
Soweit die Beklagte vorliegend über das Internet ein deutlich höheres Restwertangebot ermittelt hat als im von der Klägerin eingeholten Gutachten festgestellt, berührt dies den der Rechnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugrunde zu legenden Gegenstandswert nicht und hat auch keinen Einfluss auf die von der Beklagten zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten, da der Klägerin, wie oben dargelegt, ein Fehlverhalten bei der Geltendmachung ihres Schadens unter Zugrundelegung des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens nicht vorzuwerfen ist. Dass die Klägerin letztlich einer Schadensregulierung unter Zugrundelegung des von der Beklagten vorgelegten Restwertangebotes zugestimmt hat, ist nach oben Gesagtem für die Berechnung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie die Verpflichtung der Beklagten, diese in voller Höhe zu tragen, nicht von Belang.
Insbesondere kann das Einverständnis der Klägerin mit der vorliegend vorgenommenen Schadensregulierung nicht konkludent als Verzicht auf Ersatz eines Teiles der ihr nach oben Gesagtem zustehenden Rechtsanwaltskosten ausgelegt werden.
Soweit die Beklagte zuletzt Beweis dafür anbietet, dass der vom Gutachter festgestellte Restwert fehlerhaft war, brauchte diesem Beweisangebot nicht nachgegangen zu werden. Zum einen sind die Darlegungen der Beklagten hierzu unsubstantiiert, beruft sie sich doch lediglich auf von ihr eingeholte Internetangebote. Denn nach ganz h.M. bestimmt sich der Restwert eines Fahrzeuges nach dem regionalen Markt und nicht nach möglichen Angeboten aus dem Internet.
Im Übrigen würde, eine fehlerhafte Bewertung des Restwertes durch den Sachverständigen ... unterstellt, dies an der bestehenden Kostentragungspflicht der Beklagten, wie oben dargestellt, nichts ändern.