Der Gegenstandwert, nach dem die Kosten eines mit der Verkehrsunfallregulierung beauftragten Anwalts vom Schädiger und dessen Versicherer zu ersetzen sind, richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, wie ihn der vom Geschädigte beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat. Unterbreitet der Versicherer später ein höheres Restwertangebot, das eine geringere Schadensersatzleistung des Versicherers zur Folge hat, führt dies nicht auch zu einer Reduzierung des Gegenstandswertes, nach dem sich die zu erstattenden Anwaltskosten bemessen.

AG Frankfurt/M., Urt. v. 12.1.2010 – 31 C 1906/09-74

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