ZPO §§ 104 Abs. 1, 717 Abs. 2, 788 Abs. 3
Leitsatz
Bestätigt das Rechtsmittelgericht die Entscheidung der Vorinstanz zwar in der Hauptsache, geht es allerdings von einer späteren, erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingetretenen Fälligkeit aus, sind die Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil der Vorinstanz nicht erstattungsfähig, soweit die Vollstreckung vor dem vom Rechtsmittelgericht angenommenen Fälligkeitszeitpunkt durchgeführt worden ist.
BGH, Beschl. v. 7.9.2011 – VIII ZB 27/09
1 Sachverhalt
Der Kläger hat unter anderem den Beklagten auf Zahlung von 35.790,43 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das LG hat mit Urt. v. 7.4.2006 der Klage unter deren Abweisung im Übrigen in Höhe von 34.041,27 EUR nebst Zinsen stattgegeben und dem Beklagten auferlegt, 77 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten; darüber hinaus hat es die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils angeordnet. Mit Beschl. v. 11.7.2006 hat die Rechtspflegerin des LG die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 3.439,30 EUR festgesetzt. Auf die Berufung des Klägers hat das KG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten in der Hauptsache antragsgemäß zur Zahlung von 35.790,43 EUR verurteilt. Den geltend gemachten Zinsanspruch hat es erst ab 1.1.2007 für gerechtfertigt erachtet, da die Hauptforderung erst zum Ablauf des 31.12.2006 fällig geworden sei. Nach der Kostengrundentscheidung dieses rechtskräftigen Urteils v. 11.1.2007 hat der Beklagte dem Kläger 80 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Kostenfestsetzungsantrag v. 14.8.2007 hat der Kläger Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 2.157,89 EUR geltend gemacht, die die Rechtspflegerin des AG mit Beschl. v. 11.12.2008 lediglich in einer Höhe von 372,89 EUR für begründet erachtet hat. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein über den festgesetzten Betrag hinausgehendes Festsetzungsbegehren abzüglich eines Betrages von 3,60 EUR weiter.
2 Aus den Gründen
Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt:
Die Rechtspflegerin habe die Festsetzung der übrigen vom Kläger geltend gemachten Kosten der auf vorläufiger Grundlage betriebenen Zwangsvollstreckung zu Recht abgelehnt, da diese auf Vollstreckungsmaßnahmen zurückzuführen seien, die der Kläger vor dem 31.12.2006 eingeleitet habe. Das Kammergericht habe in seinem rechtskräftigen Berufungsurteil v. 11.1.2007 entschieden, dass der dem Kläger zustehende Anspruch in Höhe von 35.790,43 EUR erst mit Ablauf des 31.12.2006 zur Zahlung fällig geworden sei. Dies habe Auswirkungen sowohl auf die vor dem Fälligkeitsdatum betriebene Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Landgerichts als auch auf die Zwangsvollstreckung aus dem auf Grundlage dieses Urteils ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG v. 11.7.2006. Denn der Kläger könne nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die ihm angefallen wären, wenn er die Zwangsvollstreckung in dem Rahmen betrieben hätte, der sich aus dem rechtskräftig gewordenen Zwangsvollstreckungstitel des KG ergebe. Bei Zugrundelegung der dort festgestellten Rechtslage hätte das Landgericht die Klage abweisen müssen oder den Beklagten allenfalls zur Zahlung ab 1.1.2007 verurteilen dürfen. In beiden Fällen hätte der Kläger vor Ablauf des 31.12.2006 keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können und dürfen. Dies ergebe sich jedenfalls aus dem Rechtsgedanken des § 751 Abs. 1 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung nur beginnen dürfe, wenn der Kalendertag abgelaufen sei, sofern der Anspruch von dem Eintritt eines Kalendertags abhängig sei. Auch aus der Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO werde deutlich, dass der Gläubiger aus einem lediglich für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil auf eigene Gefahr vollstrecke.
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die Kosten für die vom Kläger vor dem Ablauf des 31.12.2006 ergriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für nicht erstattungsfähig gehalten.
Inhalt und Umfang der Zahlungsverpflichtung des Beklagten ergaben sich für die Parteien erst aus dem Tenor und den den Tenor tragenden Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils des Berufungsgerichts v. 11.1.2007. Dort ist unter anderem festgestellt, dass der vom Beklagten zu zahlende Betrag in Höhe von 35.790,43 EUR erst mit Ablauf des 31.12.2006 zur Zahlung fällig wurde. Deshalb hat das Berufungsgericht dem Kläger auch Zinsen erst ab dem 1.1.2007 zugesprochen. Durch dieses Urteil ist die materiell-rechtliche Grundlage der im landgerichtlichen Urteil ausgesprochenen und für vorläufig vollstreckbar erklärten Leistungspflicht des Beklagten insoweit entfallen, als sie dessen Zahlungsverpflichtung vor Ablauf des 31.12.2006 zum Inhalt hatte. Die vorliegende Fallgestaltung ist daher – soweit es die vom K...