1. In Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 S. 12 VwGO ist der Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auf 5.000,00 EUR festzusetzen.
  2. Die im Beschwerdeverfahren nach § 154 Abs. 2 VwGO ergangene Kostenentscheidung umfasst auch die Kosten des nach § 99 Abs. 2 S. 6 VwGO Beigeladenen; einer Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO bedarf es nicht.

BVerwG, Beschl. v. 5.12.2011 – BVerwG 20 F 23.10

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