Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Insbesondere ist der nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG erforderliche Beschwerdewert erreicht, denn die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Wertfestsetzung, die zu einer mehr als 200,00 EUR höheren Gebühr zu Lasten der Landeskasse führte.
Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter, sondern von der Kammer des LG erlassen worden ist, § 33 Abs. 8 S. 1 RVG.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die anwaltliche Beratung eines Angeklagten bezüglich eines von der Staatsanwaltschaft gestellten Verfallantrages löst die Gebühr nach Nr. 4142 VV aus. Dies findet seinen Sinn darin, dass der Einsatz des Rechtsanwalts zur Bewahrung des Eigentums des Mandanten besonders abgegolten werden soll. Die Gebühr ist – unabhängig vom Umfang der konkret entfalteten Bemühungen des Rechtsanwalts – als reine Wertgebühr ausgestaltet.
Die vorliegend von Rechtsanwalt D. durchgeführte Beratung zur Abwehr des von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift beantragten Verfalls von Wertersatz löste diese Gebühr aus. Die Beratung war geboten, weil in der Anklageschrift der Verfall beantragt worden war. Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe des Verfalls richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten. Die Beratung fand hier nach Anklageerhebung, aber vor Beginn der Hauptverhandlung statt. Damit war die Gebühr auf der Grundlage des zu dieser Zeit gegebenen Gegenstandswertes entstanden. Ob sich später, etwa in der Hauptverhandlung, Anhaltspunkte für einen niedrigeren Wert ergeben haben, ist insoweit unerheblich. Deshalb kommt es (im Falle einer Verurteilung) auch nicht darauf an, in welcher Höhe letztlich das Gericht den Verfall von Wertersatz festgesetzt hat, vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.8.2010 – 5 Ws 151/10; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 683; KG NStZ-RR 2005, 358 [= AGS 2005, 550].
Vorliegend belief sich für den damit maßgeblichen Zeitpunkt der Wert auf die Höhe des in der Anklageschrift beantragten Verfalls. Zu dieser Zeit bestanden auch keine Anhaltspunkte für eine fehlende Werthaltigkeit dieses Betrages. Nach der Anklage hatte der Angeklagte einen schwunghaften Handel mit Rauschgift im großen Stil betrieben, woraus entsprechende Erlöse flossen.
Anderenfalls hätte im Übrigen die Staatsanwaltschaft auch schwerlich in der Anklage einen Verfallsantrag in dieser Höhe gestellt. Die anderslautende, im Nachhinein vom Bezirksrevisor eingeholte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erstaunt. Wenn die Staatsanwaltschaft schon seinerzeit intern davon ausging, realistischerweise sei nur ein ganz geringer Bruchteil des beantragten Verfalls zu realisieren, hätte sie ihren Verfallsantrag dem anpassen müssen, wenn sie keinen Anlass zu einer Verteidigertätigkeit wegen des weitaus höher beantragten Wertes geben wollte. Tut sie dies nicht, so kann dem Angeklagten, der gerade in Hinblick auf den von der Staatsanwaltschaft konkret beantragten Verfall anwaltlichen Rat sucht, nicht im Nachhinein vorgehalten werden, der gestellte Verfallsantrag habe von Anfang an keine realistische Grundlage gehabt. Ob etwas anderes gelten müsste, wenn die fehlende Werthaltigkeit des Verfallsantrages ganz offenkundig ist, kann dahinstehen, denn so liegt es hier nicht.
Die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des BGH v. 24.3.2009 (wistra 2009, 284) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Sie verhält sich nicht zu der – hier maßgeblichen – Frage, auf welchen Zeitpunkt die Wertfestsetzung zu beziehen ist.
Entnommen von www.burhoff.de